Kategorie: Scheidungsrecht |
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Frage: Kapitalabfindung aus Betrieblicher Altersversorgung |
| Gefragt am 23.12.2009 16:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Ich beziehe seit drei Jahren meine Betriebsrente, die ich zu |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Kann ich sichergehen, dass die Kapitalabfindung nicht noch einmal beim Versorgungsausgleich auftaucht, und wenn ja, es durch Vorlage der Scheidungsfolgevereinbarung, nicht mehr zu einer Anrechnung kommt? Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung handelt es sich um eine spezielle Form des Ehevertrages. In einem solchen Ehevertrag kann auch der Versorgungsausgleich geregelt werden. Sofern eine solche ehevertragliche Regelung vorliegt und der ihr Vertrag bzw. die Scheidung von Vereinbarung wirksam ist, ist das Gericht hieran auch grundsätzlich gebunden und die Durchführung des normalen Versorgungsausgleichs, also nach dem gesetzlichen Leitbild, ist dann ausgeschlossen. Wenn also die Kapitalabfindung bereits im Rahmen der Scheidung von Vereinbarung beim Versorgungsausgleich berücksichtigt wurde, darf diese grundsätzlich nicht doppelt berücksichtigt werden, sofern dies in der Scheidungsfolgenvereinbarung so festgeschrieben ist. Zu 2.) Wenn das Gericht dennoch die Kapitalzahlung als Versorgung, und nicht als Vermögen betrachtet, wie könnten wir es in die Scheidungsfolgevereinbarung hineinbingen, um eine Doppelanrechnung zu vermeiden? Es sollte in der Scheidungsfolgenvereinbarung klar und deutlich herausgestellt werden, dass die Kapitalzahlung dem Versorgungsausgleich entzogen ist. Insoweit sollen sie noch mal mit dem von Ihnen beauftragten Notar sprechen, damit dieser eine entsprechende Formulierungen die Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufnehmen kann. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Weihnachtsfest! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax. 0471/57774 |
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