Kategorie: Scheidungsrecht |
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Frage: Ablauf einer Scheidung |
| Gefragt am 08.07.2010 12:15 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
mangels anderer Sachverhaltsangaben, gehe ich davon aus, dass das Haus während der Ehe gekauft wurde, Sie keinen Ehevertrag haben und beide als Eigentümer im Grundbuch stehen. Unter dieser Voraussetzung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1. Das Wohnrecht haben, solange das Gericht nichts anderes entscheidet, Sie und Ihre Frau gemeinsam. Eine Trennung ist auch innerhalb des Hauses möglich, indem Sie einen Teil der Räume und Ihre Frau den anderen bewohnt. Wenn einer freiwillig aus dem Haus auszieht, hat der andere während der Trennungszeit das Wohnrecht für das Haus. Sie können jedoch vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Zuweisung stellen. 2. Der Unterhalt für das Kind ist solange zu zahlen, bis das Kind entweder eine Erstausbildung beendet oder eine Arbeit gefunden hat. Dabei muss sich Ihr Kind ernsthaft um einen Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatz bemühen. Die Höhe richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und der Düsseldorfer Tabelle. Eigenes Einkommen des Sohnes (Ausbildungsvergütung) wird angerechnet, wenn er eine Ausbildung findet. Für den Ehegattenunterhalt gilt: Von Ihrem Nettoeinkommen wird der Unterhalt für den 18jährigen Sohn abgezogen. Von dem Rest werden 3/7 als Unterhalt gezahlt. Wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung Ihrer Frau, wie schnell kann Ihre Frau Arbeit finden, u.s.w.) Darüber kann im Rahmen der Online Beratung keine Prognose abgegeben werden. 3. Sie sollten versuchen, sich mit Ihrer Frau gütlich darüber zu einigen, wer aus dem Zugewinn was erhält. Grundformel: Jeder bekommt dass was er/sie zu Beginn der Ehe hatte und von dem, was während der Ehe angeschafft wurde, erhält jeder die Hälfte. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es, wenn einer einen Anwalt hat und der Andere dem Scheidungsantrag zustimmt. Muss das Gericht darüber entscheiden, wer was bekommt, braucht jeder einen Anwalt und es wird teurer. Gemeinsame Konten sollten aufgelöst werden. Jeder sollte sich eigene Konten zulegen. Dann müssen Sie nur abwarten, bis das Trennungsjahr vorbei ist, und einen Anwalt beauftragen, den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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