Kategorie: Reiserecht |
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Frage: Doppelzimmer in Österreich gebucht und nicht abgesagt |
| Gefragt am 01.03.2010 14:42 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit der Buchung haben Sie einen Vertrag über das Doppelzimmer geschlossen. Nach den §§ 293, 294 BGB sind Sie in Annahmeverzug geraten, indem Sie das Zimmer nicht in Anspruch genommen haben. Diesen Vertrag müssen Sie grundsätzlich durch Zahlung des Gesamtbetrages von 594 Euro erfüllen. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn das Hotel Einsparungen hatte, weil Sie das Hotelzimmer nicht genutzt hatten. Dann könnten Sie den Betrag, den das Hotel eingespart hat, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung §§ 812 ff BGB vom Rechnungsbetrag abziehen. Ebenfalls abziehen könnten Sie Einnahmen, die das Hotel dadurch erzielt hat, dass es das Zimmer weiter vermietet oder dadurch nicht erzielt hat, dass es die Weitervermietung schuldhaft unterläßt. Dies müßten Sie dann beweisen. In Ihrem Fall sehe ich nicht, welche Kosten das Hotel dadurch gespart haben sollte, dass Sie das Zimmer nicht in Anspruch genommen haben. Auch wird das Hotel keine Möglichkeit gehabt haben, das Zimmer anders zu vermieten. Dort wird man im Gegenteil bis zum Schluß gewartet haben, ob Sie nicht doch noch kommen. Dies durfte das Hotel auch. Denn wegen der fehlenden Absage, konnte dort niemand wissen, dass Sie nicht kommen. Somit müssen Sie den gesamten Betrag bezahlen. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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