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Geschmacksmusterverletzung ?

Gefragt am 06.02.2011
12:56 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3962

 

Herr X verkauft über das Internet einen Gummiknopf für den Einsatz eines bestimmten Zweckes und wird von Herrn Y abgemahnt, der ein Geschmacksmuster auf einen Gummiknopf in ähnlicher Auführung angemeldet hat. Herr Y beschreibt in seiner Geschmacksmusteranmeldung den gleichen Einsatzzweck.
Die Geschmacksmusteranmeldung vonn Herrn Y stammt aus dem Jahr 2010.

Herr X bezieht den Knopf seit Januar 2011 von einem Lieferanten, der den Artikel seit etwa dem Jahre 2000 zum Verkauf anbietet.(allerdings zu einem anderen Zweck)
Herr X bearbeitet den Knopf geringfügig nach, um ihn für seine Zwecke verkaufsfertig zu machen.

Ist eine Abmahnung gerechtfertig?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.02.2011
12:56 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 06.02.2011
14:02 Uhr

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Beantwortet am 06.02.2011 14:02 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3962

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Patentrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, hier käme eine Abmahnung in Betracht.

Allerdings kann nicht X den Y abmahnen, sondern der Lieferant muss dies tun.

Der Lieferant ist Rechteinhaber und kann daher nur seine Rechte auf Unterlassung gegenüber dem Y geltend machen.

Aber X kann den Lieferanten auf den Verstoß des Y hinweisen und damit der Abmahnung Vorschub leisten ...



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