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Kategorie: Patentrecht

Frage: Geschmacksmusterverletzung ?

Gefragt am 06.02.2011 12:56 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Herr X verkauft über das Internet einen Gummiknopf für den Einsatz eines bestimmten Zweckes und wird von Herrn Y abgemahnt, der ein Geschmacksmuster auf einen Gummiknopf in ähnlicher Auführung angemeldet hat. Herr Y beschreibt in seiner Geschmacksmusteranmeldung den gleichen Einsatzzweck.
Die Geschmacksmusteranmeldung vonn Herrn Y stammt aus dem Jahr 2010.

Herr X bezieht den Knopf seit Januar 2011 von einem Lieferanten, der den Artikel seit etwa dem Jahre 2000 zum Verkauf anbietet.(allerdings zu einem anderen Zweck)
Herr X bearbeitet den Knopf geringfügig nach, um ihn für seine Zwecke verkaufsfertig zu machen.

Ist eine Abmahnung gerechtfertig?

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, hier käme eine Abmahnung in Betracht.

Allerdings kann nicht X den Y abmahnen, sondern der Lieferant muss dies tun.

Der Lieferant ist Rechteinhaber und kann daher nur seine Rechte auf Unterlassung gegenüber dem Y geltend machen.

Aber X kann den Lieferanten auf den Verstoß des Y hinweisen und damit der Abmahnung Vorschub leisten.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider haben Sie meine Beschreibung nicht richtig verstanden.

Herr X wird von Herrn Y abgemahnt. Herr X kauft den Knopf, den es seit 2000 gibt, bei seinem Lieferanten ein.

Herr Y hat den Geschmacksmusterschutz seit 2010.

Rückantwort
Hier stellt sich dann die Frage, ob Y den Schutz überhaupt bekommen konnte, wenn der Lieferant (L) den Knopf schon so lange nutzt.

Aber gehen wir davon aus, dass Y zu Recht den Schutz hat.

Es stellt sich also die Frage, ob die Abmahnung des Y gegen X gerechtfertigt ist.

Da Y den Schutz hat, ist eine Abmahnung gegen X berechtigt.

Allerdings muss Y auch L abmahnen.

X wiederum kann sich dann bei L schadlos halten, weil er ja nicht wissen konnte, dass Y den Schutz hat.

Daher ist die Abmahnung gegen X berechtigt, gibt X aber die Möglichkeit, gegen L vorzugehen.

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