Kategorie: Nachbarschaftsrecht |
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Frage: Birkenwuchs |
| Gefragt am 30.04.2011 14:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
das Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen regelt in § 41 I einen Grenzabstand von 2 m. Dieser Abstand wird nach § 46 von der Mitte des Stammes aus gemessen. Da dieser Abstand nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eingehalten wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung der Birken. Dieser Anspruch ist nach § 47 jedoch ausgeschlossen, da nicht innerhalb von 6 Jahren seit der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben wurde. Sie schreiben selber, dass die Birken bereits 30 Jahre alt sind. Dieser Ausschluß bedeutet, dass Sie die Bäume dulden müssen. Dies dürfte auch für jene Teile der Bäume gelten, die auf Ihr Grundstück rüber wachsen, zumal eine Länge von 5 - 6 m nicht „über nacht" wächst, sondern die Bäume schon einige Zeit auf Ihr Grundstück wachsen. Daher muss Ihre Frage in einer zusammenfassenden Bewertung des geschilderten Sachverhalts mit Nein beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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