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Kategorie: Nachbarschaftsrecht

Frage: Birkenwuchs

Gefragt am 30.04.2011 14:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem stellt sich. Auf unserem Nachbargrundstück befinden sich mehere ca. 30 Jahre alte Birken. Diese sind ca. 1,50 von unserer Grundstücksgrenze entfernt (NRW). Die Höhe dieser Birken beträgt ca 15-20 Meter. Mittlerweile wachsen die Äste 5-6 Meter in unser Grundstück, nehmen uns die Sonne und verursachen den bekannten Dreck. Der Hauptstamm der größten Brike überschreitet die Grundstücksgrenze in ca 10 m Höhe. Kann ich verlangen das dieser zurückgeschnitten wird?

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

das Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen regelt in § 41 I einen Grenzabstand von 2 m. Dieser Abstand wird nach § 46 von der Mitte des Stammes aus gemessen.
Da dieser Abstand nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht eingehalten wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung der Birken.
Dieser Anspruch ist nach § 47 jedoch ausgeschlossen, da nicht innerhalb von 6 Jahren seit der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben wurde. Sie schreiben selber, dass die Birken bereits 30 Jahre alt sind. Dieser Ausschluß bedeutet, dass Sie die Bäume dulden müssen. Dies dürfte auch für jene Teile der Bäume gelten, die auf Ihr Grundstück rüber wachsen, zumal eine Länge von 5 - 6 m nicht „über nacht" wächst, sondern die Bäume schon einige Zeit auf Ihr Grundstück wachsen.

Daher muss Ihre Frage in einer zusammenfassenden Bewertung des geschilderten Sachverhalts mit

Nein

beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Kann ich zumindest verlangen daß die überhängenden Äste zurückgeschnitten werden müßen?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können von den Ästen auf Ihrem Grundstück einmal im Jahr das abschneiden, was im letzten Jahr nachgewachsen ist. Da der Baum durch Ablauf der 6Jahresfrist jetzt „rechtmäßig wächst" müßten Sie dies jedoch auf eigene Rechnung machen und es sollte außerhalb der Wachstumsperiode also im Winterhalbjahr gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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