Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Nachbarschaftsrecht

Frage: Baumrückschnitt

Gefragt am 10.08.2009 13:05 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1119

In unserem Garten steht seit ca. 80 Jahren eine Linde.
Die Hausverwaltung des Nachbargebäudes verlangt einen Rück-schnitt des Grenzüberhanges bis zum 17.08.09.
Die Linde hat eine Höhe von ca.12-15 Metern und steht unge-fähr 1,5 Meter von der Grundstücksgrenze.
Wir verwiesen im letzten Schreiben an die Hausverwaltung auf das Urteil des OLG Hamburg, MDR 1999 Seite 930 dass keinerlei Pflicht zum Rückschnitt des Baumes besteht und auf den Bestandsschutz aufgrund des Alters des Baumes

Weitere Fragen zum Thema "Nachbarschaftsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht!
Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Anspruch auf Rückschnitt kann sich aus den für Sie geltenden landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts ergeben. Leider kann ich Ihrer Frage nicht entnehmen, aus welchen Bundesland Sie kommen. Vielleicht teilen Sie mir dies in der Nachfrage mit. Grundsätzlich gilt aber folgendes:

Der einzuhaltende Grenzabstand zum Nachbargrundstück richtet sich nach der Höhe des Baumes. Je höher der Baum, um so größer muss der Abstand sein.

Die landesrechtlichen Vorschriften zum Nachbarrecht sehen aber vor, dass ein Anspruch auf Rückschnitt dann nicht mehr besteht, wenn eine bestimmte Frist überschritten ist. Nehmen wir an, dass der Baum in seiner derzeitigen Höhe bereits seit fünfeinhalb Jahren den einzuhaltenden Grenzabstand überschritten hat. Sieht das landesrecht vor, dass die Frist zur Geltendmachung fünf Jahre ist, so könnte der Nachbar einen Anspruch nicht mehr geltend machen. Im Übrigen legt die höchstrichterliche Rechtsprechung das entsprechende Landesrecht so aus, dass Die Vorschrift kann auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass bei Fristablauf ein kein Zurückschneiden mehr auf die Höhe verlangt werden kann, die die Bäume bei Klageerhebung bzw. fünf Jahre davor hatten. Wäre die Frist daher in Ihrem Falle verstrichen, so hätten Sie Ihren Baum nicht mehr zurück zu schneiden.

Ein Anspruch auf Zurückschneiden käme aber als Ausfluss des (ungeschriebenen) Rechts des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Betracht. Trotz Fehlens einer gesetzlichen Grundlage kann eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zum Tragen kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Eine Verpflichtung zum Zurückschneiden bestünde danach aber nur, wenn das Höhenwachstum der Bäume für den Nachbarn zu ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Belastungen führen würde. Dies hätte der Nachbar in einem Prozess zu beweisen.

Ein Anspruch aus § 1004 BGB käme ebenfalls in Betracht. Ein solcher Anspruch wäre dann gegeben, wenn die Nutzbarkeit des Nachbargrundstückes durch den zu hohen Baum objektiv eingeschränkt wäre. Wiederum wäre dies vom Nachbarn zu beweisen.

Wenn Ihr Nachbar nach Gesagtem auch nicht das Zurückschneiden verlangen kann, da er den Baum zu dulden hat - entweder, weil die im Nachbarrecht geltenden Fristen abgelaufen sind oder aber Bestandsschutz bestünde - , so hätte er möglicherweise aber einen Anspruch auf Zahlung gegen Sie, der sich aus § 906 BGB ergibt. Der Anspruch ist darauf gerichtet, den Nachbar wegen der Beseitigung von wesentlichen Einwirkungen schadlos zu stellen (etwa Laub und abfallende Äste/Früchte auf sein Grundstück).

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Schreiben Sie mir, aus welchem Bundesland Sie kommen, damit ich mir einen Überblick von den für Sie geltenden nachbarrechtlichen Vorschriften machen kann. Im Übrigen fragen Sie bei Unklarheiten nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Wir wohnen im Bundesland Bayern.
Auf welche Ausage kann ich mich in meinem nächsten Schreiben an die Hausverwaltung stützen?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

für Sie gelten die Art. 47 und 52 BayAGBGB (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Diese lauten:

Artikel 47 BayAGBGB lautet:
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken ... in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden..."

Bei einem Abstand von mehr als 2 m besteht daher schon überhaupt kein Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden.

Zu beachten ist aber auch Art. 52 BayAGBGB:
"Der Anspruch auf Beseitigung eines verletzenden Zustandes verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung erkennbar wird.
Sind Ansprüche (...) verjährt und werden die Gewächse durch neue ersetzt, so kann hinsichtlich der neuen Gewächse die Einhaltung des (...) vorgeschriebenen Abstandes verlangt werden."

Daher wäre in Ihrem Falle ein Anspruch ohnehin schon verjährt. Letzlich folgt für Sie: Sie brauchen den Baum keinesfalls zurückschneiden. Führen Sie in Ihrem nächsten Schreiben aus, dass der Grenzabstand (bei Ihnen wohl 2,3 m) nicht unterschritten ist, daher der Hausverwaltung kein Ansprüch auf Rückschnitt zusteht. Ab Besten führen Sie die genannten Normen des BayAGBGB gleich mit an.

Unbenommen bleibt der benachbarten Hausverwaltung aber folgendes:

Der Nachbar könnte Wurzeln und Überhang eigenmächtig entfernen, dies gesteht im § 910 BGB zu:

Absatz 1
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

Absatz 2
Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."


Da Ihr Nachbar den Baum zu dulden hat, kann er auch - wie beschrieben - einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, § 906 BGB, wenn die Nutzung seines Grundstückes durch Laub, abfallende Äste/Früchte wesentlich beeinträchtigt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage nunmehr zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet beantworten zu haben.

Einen schönen Tag und freundliche Grüße

Andreas Scholz, RA

Weitere Fragen zum Thema "Nachbarschaftsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht!