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Kategorie: Nachbarschaftsrecht

Frage: Bäume auf Grenze-Niedersachsen

Gefragt am 12.11.2011 16:43 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033

Direkt an unserer Grundstücksgrenze stehen im Abstand von min. 65 cm und max. 120 cm 8 Bäume.4 Birken ca. 12 meter hoch,3 Fichten ca.6 meter hoch und 1 Buche ca. 10 meter hoch. Einige Zweige der Birken sind bis 4 meter in unseren Garten reingewachsen. Wir haben, vor allem von den Birken, ständig Zweige, Blätter und Birkensamen im Garten, in den geöffneten Fenstern und in den Dachrinnen. Die Dachrinnen müssen in der Vegetationsperiode 1x monatlich gereinigt werden. Der Nachbar hat die Birken vor ca. 7 Jahren auf 5 Meter einkürzen lassen. Seitdem sind sie wieder auf diese Höhe gewachsen.Da der Nachbar sich weigert überhaupt etwas einzukürzen haben wir uns an eien Schiedsmann angesprochen.
Schiedsmann im Vorabgespräch:Kürzen geht nicht mehr-5 Jahresfrist versäumt.Verstopfte Dachrinne müssen wir hinnehmen. Vorschlag: Einkürzen der seitlichen Zweige und jährliches Einkürzen der Höhe auf den jetzigen Stand. Frage: Wie soll das Einkürzen der Höhe in der Praxis funktionieren? Bei der Höhe ist das ja kaum nachzumessen.
Zweite Frage: Vor 8 Monaten hat der Nachbar direkt ohne Abstand an unserem Zaun (wir sind Einfriedungspflichtig) einen 1,50meter hohen Sichtzaun gesetzt. Müssen wir das dulden?

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Tat dürfte sich Ihr Anspruch aufgrund des Ablaufs der 5-jährigen Ausschlussfrist darauf beschränken, dass die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe gehalten wird. Auch wenn in der Praxis gerade bei hohen Bäumen hier immer wieder Schwierigkeiten bezüglich der Nachprüfbarkeit auftreten, so müssen Sie dies als Folge der Ausschlussregelung in § 54 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz leider hinnehmen.

Die Errichtung von Zäunen wird meist im Bebauungsplan reglementiert (ob überhaupt und wenn ja Höhe und Bauart und Abstand), und auch im Gemeinderecht können sich hierzu Regelungen finden, so dass die Frage der Duldungspflicht des Zauns nicht abschließend beantwortet werden kann. Sie sollten in Ihrem örtlichen Baurechtsamt die Vorschriften des Bebauungsplans für Ihr Wohngebiet erfragen oder selbst Einblick in den für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan nehmen, da sich dort wahrscheinlich eine entsprechende Regelung finden wird.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Auf das Entfernen der meterweit in das Grundstück ragenden Zweige können wir doch bestehen?

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ein Anspruch auf Beseitigung der Zweige ergibt sich aus den §§ 1004, 910 BGB. Dies setzt voraus, dass durch die Zweige die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt wird, was nach Ihrer Schilderung aber der Fall ist. Für den erhöhten Reinigungsaufwand könnte Ihnen zudem ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Lesenswert zu dieser Thematik BGH, Urteil vom 14. 11. 2003 - V ZR 102/03, zu finden unter http://lexetius.com/2003,2910 Lassen Sie sich nicht irritieren, weil in diesem Urteil der Anspruch auf Rückschneiden aufgrund § 54 NRG komplett abgewiesen wurde - dies bezieht sich auf die alte Fassung des § 54 NRG, die aktuelle Fassung sieht den oben genannten Anspruch auf jährliches Beschneiden auf die jetzige Höhe ausdrücklich vor.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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