Kategorie: Nachbarschaftsrecht |
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Frage: Bäume auf Grenze-Niedersachsen |
| Gefragt am 12.11.2011 16:43 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Direkt an unserer Grundstücksgrenze stehen im Abstand von min. 65 cm und max. 120 cm 8 Bäume.4 Birken ca. 12 meter hoch,3 Fichten ca.6 meter hoch und 1 Buche ca. 10 meter hoch. Einige Zweige der Birken sind bis 4 meter in unseren Garten reingewachsen. Wir haben, vor allem von den Birken, ständig Zweige, Blätter und Birkensamen im Garten, in den geöffneten Fenstern und in den Dachrinnen. Die Dachrinnen müssen in der Vegetationsperiode 1x monatlich gereinigt werden. Der Nachbar hat die Birken vor ca. 7 Jahren auf 5 Meter einkürzen lassen. Seitdem sind sie wieder auf diese Höhe gewachsen.Da der Nachbar sich weigert überhaupt etwas einzukürzen haben wir uns an eien Schiedsmann angesprochen. |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: In der Tat dürfte sich Ihr Anspruch aufgrund des Ablaufs der 5-jährigen Ausschlussfrist darauf beschränken, dass die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe gehalten wird. Auch wenn in der Praxis gerade bei hohen Bäumen hier immer wieder Schwierigkeiten bezüglich der Nachprüfbarkeit auftreten, so müssen Sie dies als Folge der Ausschlussregelung in § 54 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz leider hinnehmen. Die Errichtung von Zäunen wird meist im Bebauungsplan reglementiert (ob überhaupt und wenn ja Höhe und Bauart und Abstand), und auch im Gemeinderecht können sich hierzu Regelungen finden, so dass die Frage der Duldungspflicht des Zauns nicht abschließend beantwortet werden kann. Sie sollten in Ihrem örtlichen Baurechtsamt die Vorschriften des Bebauungsplans für Ihr Wohngebiet erfragen oder selbst Einblick in den für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan nehmen, da sich dort wahrscheinlich eine entsprechende Regelung finden wird. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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