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Bäume auf Grenze-Niedersachsen

Gefragt am 12.11.2011
16:43 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12732

 

Direkt an unserer Grundstücksgrenze stehen im Abstand von min. 65 cm und max. 120 cm 8 Bäume.4 Birken ca. 12 meter hoch,3 Fichten ca.6 meter hoch und 1 Buche ca. 10 meter hoch. Einige Zweige der Birken sind bis 4 meter in unseren Garten reingewachsen. Wir haben, vor allem von den Birken, ständig Zweige, Blätter und Birkensamen im Garten, in den geöffneten Fenstern und in den Dachrinnen. Die Dachrinnen müssen in der Vegetationsperiode 1x monatlich gereinigt werden. Der Nachbar hat die Birken vor ca. 7 Jahren auf 5 Meter einkürzen lassen. Seitdem sind sie wieder auf diese Höhe gewachsen.Da der Nachbar sich weigert überhaupt etwas einzukürzen haben wir uns an eien Schiedsmann angesprochen.
Schiedsmann im Vorabgespräch:Kürzen geht nicht mehr-5 Jahresfrist versäumt.Verstopfte Dachrinne müssen wir hinnehmen. Vorschlag: Einkürzen der seitlichen Zweige und jährliches Einkürzen der Höhe auf den jetzigen Stand. Frage: Wie soll das Einkürzen der Höhe in der Praxis funktionieren? Bei der Höhe ist das ja kaum nachzumessen.
Zweite Frage: Vor 8 Monaten hat der Nachbar direkt ohne Abstand an unserem Zaun (wir sind Einfriedungspflichtig) einen 1,50meter hohen Sichtzaun gesetzt. Müssen wir das dulden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.11.2011
16:43 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 12.11.2011
17:46 Uhr

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Beantwortet am 12.11.2011 17:46 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 12732

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Tat dürfte sich Ihr Anspruch aufgrund des Ablaufs der 5-jährigen Ausschlussfrist darauf beschränken, dass die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe gehalten wird. Auch wenn in der Praxis gerade bei hohen Bäumen hier immer wieder Schwierigkeiten bezüglich der Nachprüfbarkeit auftreten, so müssen Sie dies als Folge der Ausschlussregelung in § 54 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz leider hinnehmen ...



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