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Kategorie: Nachbarschaftsrecht

Frage: Abgasleit Nachbar muss erhöht werden. Wer muss zahlen?

Gefragt am 11.11.2009 16:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Wir bauen gerade eine Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte des Nachbarn steht schon und er hat auch eine vorschriftsmäßigen Abgasanlage seiner Brennwertheizung (40 cm über seinem Dach).
Jetzt kommt das Problem: Wir bauen versetzt nach vorne und daurch überragt seine Abgasanlage nicht mehr uns Dach und besfindet sich im Schatten unsere Dachgibels. Der Schornsteinfeger bemängelt dies jetzt, da bei uns Feuchtigkeitsschäden entstehen können. Er das aber uns zur Auflage gemacht. Wir haben zur Information auch nach den Vorschriften gebaut.
Ich möchte jetzt wissen, wer für die Kosten der Erhöhung der Abzugsanlage aufkommen muss. Meinem Nachbar interessiert das nicht, da er nicht den Schaden hat und auch keinen Brief vom Bezirksschornsteinfeger hat.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit hier eine falsche Planung hinsichtlich der Erhöhung der Abzugsanlage vorliegt, muss der Architekt bzw. Bauherr haften und also die Kosten tragen.

Hier muss schon im Rahmen der Planung und Genehmigung deutlich gewesen sein, dass Ihr Bau versetzt nach vorn solche Probleme verursachen kann.

Es sollte also geprüft werden, ob ein Planungs- und / oder Ausführungsfehler vorliegt.

Ansonsten muss der Nachbar für die Kosten aufkommen, da seine Abzugsanlage erhöht werden muss. Soweit der Schornsteinfeger dies zur Auflage gemacht hat, muss der Nachbar dem auch nachkommen.

Wenn der Nachbar die Kostentragungspflicht nicht nachvollziehen kann, muss er den Architekten oder Bauausführer schadensersatzpflichtig machen.

Jedenfalls sind Sie nicht verantwortlich dafür, dass die Abzugsanlage des Nachbarn nunmehr fehlerhaft ist und müssen auch keine Kosten tragen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
der Nachbar wußte zum Zeitpunkt als er gebaut nicht, wie unser Haus stehen wird.Wir bauen im Baufenster. Hätte alle Eventualitäten berücksichtigen müssen, so dass er jetzt zahlen muss?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Dann liegt wohl offensichtlich ein Planungsfehler hinsichtlich Ihres Hauses vor, sodass ich erster Linie der Architekt oder die bauausführende Firma die Kosten für die Erhöhung der Abzugsanlage des Nachbarn zu tragen hat.

Hier kann der Nachbar aber auch in Vorleistung gehen und sich die Kosten dann erstatten lassen.

Dennoch müssen Sie nichts zahlen. Es ist nicht Ihr Verschulden, dass die Planung falsch ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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