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Kategorie: Mietrecht

Frage: Verbesserungsbeitrag Wasserversorgung umlagefähig auf den Mieter?

Gefragt am 25.05.2010 20:47 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Verbesserungsbeitrag Wasserversorgung umlagefähig auf den Mieter? , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ist der Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgung, der nur in bestimmten Bundesländern, z. B. Bayern erhoben wird, einmalig anfällt und auf zwei Jahre gezahlt werden muss, vom Hauseigentümer auf den Mieter umlagefähig und wenn ja, wo steht das?

Ist der Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgung, der nur in bestimmten Bundesländern, z. B. Bayern erhoben wird, einmalig anfällt und auf zwei Jahre gezahlt werden muss, vom Hauseigentümer auf den Mieter umlagefähig und wenn ja, wo steht das?

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf den Mieter umlegbar sind Betriebskosten.

Betriebskosten sind nach § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks LAUFEND entstehen.

Dazu gehören auch die Kosten der Wasserversorgung und die Kosten der Entwässerung.

Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderen Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe (§ 2 Nr. 2 BetrKV)

Zu den Kosten der Entwässerung gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe (§ 2 Nr. 3 BetrKV)

Die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, gehören dagegen nicht zu den Betriebskosten (§ 1 II Nr. 2 BetrKV)

Der Verbesserungsbeitrag für die Wasserversorgung entsteht nicht laufend sondern einmalig. Er entsteht auch nicht durch den Betrieb, sondern dient dazu, dass Leitungsnetz bzw. Die Wasser- oder Klärwerke zu verbessern.

Daher ist dieser nicht umlegbar.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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