Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Schufaeintrag durch Mietforderung |
| Gefragt am 27.02.2011 22:16 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Wenn beide Personen als Vertragspartner im Mietvertrag eingetragen waren, konnte Ihre Frau alleine den Mietvertrag nicht kündigen. Es liegt in diesem Fall eine unwirksame Teilkündigung vor, auf die das Unternehmen auch nicht reagieren musste. Lediglich wenn Ihre Frau in der Kündigung erklärt hat, dass Sie die Kündigung auch im Namen des damaligen Lebensgefährten abgibt, wäre diese möglicherweise wirksam geworden (da das Unternehmen die Kündigung nicht unverzüglich mangels Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hat). Wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel enthält, dann ist in der Regel nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam, sondern lediglich diese Klausel. Anstelle dieser Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Bei einer unwirksamen Renovierungsklausel z.B. tritt demnach die gesetzliche Regelung ein, die den Vermieter zur Renovierung verpflichtet. Der übliche Mietvertrag bleibt aber bestehen. Aber selbst wenn der gesamte Mietvertrag nichtig wäre, würden die gesetzlichen Regelungen für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten, die ebenfalls nur eine gemeinsame Kündigung vorsehen. Da eine Mietzahlung auch üblicherweise monatlich zu einem bestimmten Termin fällig wird und beide Personen Gesamtschuldner sind, war auch keine explizite Zahlungsaufforderung an Ihre Frau notwendig. Die Forderung dürfte daher leider berechtigt sein. Abgesehen davon ist es auch nur unter sehr schweren Bedingungen (z.B. bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) möglich, eine bereits titulierte Forderung anzugreifen. Ich sehe daher leider wenig Hoffnung, gegen die Forderung vorzugehen. Ihre Frau sollte daher dringend auf eine gemeinsame Kündigung des Mietvertrages hinwirken, um solche Vorfälle für die Zukunft zu verhindern. Zudem sollte sie darauf drängen, dass ihr Lebensgefährte den Betrag ausgleicht, da sonst die Gefahr besteht, dass das Unternehmen auf Grundlage der titulierten Forderung gegen Ihre Frau vollstreckt. Gelingt eine Einigung nicht, sollte Ihre Frau versuchen, ihre Forderung gegen Ihren Bekannten zu titulieren. Dieser Titel kann dann auch als Grundlage für die Darlegung eines berechtigten Interesses auf Sperrung des SCHUFA-Eintrages dienen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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