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Schufaeintrag durch Mietforderung

Gefragt am 27.02.2011
22:16 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5663 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,
ich möchte erst mal kurz den Sachverhalt darstellen bevor ich meine Fragen stelle.

Mitte Januar diesen Jahres rief mich mein Berater bei der Bank an und fragte mich was es mit einen Eintrag bei der Schufa aufsih hat , seitens meiner Frau. Da wir nicht wussten woher dieser stammte haben wir uns eine selbst Aufkunt geholt.
Die Forderung stammt von einen Wohnungunternehmen, diese haben die Forderung beim Amtsgericht Titulieren lassen. Es dreht sich um Mietschulden für Oktober und November 2010. Meine Frau hat bis Januar 2006 in einer Wohnung des Unternehmens gewohnt, zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten. Sie ist im Januar 2006 ausgezogen und hat die Wohnung gekündigt, ihr damaliger Lebensgefährte hat die Kündigung leider nicht unterschrieben. Es folgte nie eine reaktion auf dieses schreiben.
In der Kündigung war auch die neue Adresse enthalten. An diese Adresse wurde nie eine Zahlungsaufforderung geschickt und mitlerweile bestreitet die Wohnungsgesellschaft so eine Kündigung erhalten zuhaben, obwohl ich bezeugen kann wie diese in den Briefkasten der Firma abgeworfen wurde.

Ich würde jetzt gerne wissen ob diese Kündigung gültig wäre, wenn die Gesellschaft die erhalten hätte und nicht wiederspricht? Da sie laut Mietvertrag als gesammt Schuldner bennant werden
und gemeinsam Kündigen müssten.

Kann man gegen den Schufa-Eintrag was machen, da sie nie eine Zahlungsforderung gekriegt hat?



Wenn man den Mietvertrag, wegen unwirksamer Klauseln (starre Renovierungspflicht...), anfechten würde und recht bekommt, wäre dieser ja unwirksam. Wäre die Kündigung dann gültig, da ja auch die Klausel mit denn Gesamtschuldner ungültig wäre?

Kann man sich gegen die Forderung überhaupt wären, da meine Frau ja auch schon Jahre da nicht mehr wohnt?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.02.2011
22:16 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 28.02.2011
09:59 Uhr

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Beantwortet am 28.02.2011 09:59 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5663 | Bewertung 5/5

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn beide Personen als Vertragspartner im Mietvertrag eingetragen waren, konnte Ihre Frau alleine den Mietvertrag nicht kündigen. Es liegt in diesem Fall eine unwirksame Teilkündigung vor, auf die das Unternehmen auch nicht reagieren musste. Lediglich wenn Ihre Frau in der Kündigung erklärt hat, dass Sie die Kündigung auch im Namen des damaligen Lebensgefährten abgibt, wäre diese möglicherweise wirksam geworden (da das Unternehmen die Kündigung nicht unverzüglich mangels Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hat).

Wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel enthält, dann ist in der Regel nicht der gesamte Mietvertrag unwirksam, sondern lediglich diese Klausel ...



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