Kategorie: Mietrecht |
|---|
Frage: Schönheitsreparaturen |
| Gefragt am 05.07.2010 15:41 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018 |
|
Unser Mietvertrag datiert vom 4.9.1996. Es handelt sich dabei |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen: Ohne den kompletten Mietvertrag zu kennen ist eine abschließende Beantwortung natürlich schwierig. Sollte in dem von Ihnen beschriebenen Mietvertrag allerdings nur dieser eine pauschale Regelung ohne weitere Ergänzungen vorhanden sein, so wäre diese Klausel unwirksam mit der Folge, dass sie nicht renovieren müssten unabhängig davon, ob dort Mieter Vermieter oder was auch immer stehen würde. Eine pauschale Klausel hinsichtlich der Schönheitsreparaturen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Es ist lediglich eine solche Klausel zumutbar und wirksam, die die Schönheitsreparaturen von der Erforderlichkeit, also insbesondere den Zustand des Mietobjektes abhängig machen. Da dieses bei ihnen fehlt ist zumindest nach ihrer Sachverhaltsschilderung die Klausel unwirksam und sie brauchen nicht renovieren. Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag! Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach. Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/57774 |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
