Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Nebenkostenabrechnung |
| Gefragt am 25.01.2011 10:27 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Kosten für einen Aufzug, mit dem Sie Ihre Wohnung nicht erreichen können, müssen Sie nicht bezahlen. Die Heizkosten sind zu 50 bis 70 % nach dem Verbrauch und zu 30 bis 50 % nach der Wohnfläche aufzuteilen. § 6 II HeizkV. Da der Gesetzestext nicht die beheizte Fläche sondern die Wohnfläche nennt, ist hier auch der Balkon mit drin. Bei der Berechnung der Wohnfläche werden die Flächen von Balkonen nach § 4 Nr. 4 WoFlV zu ¼ bis ½ berücksichtigt. Müllentsorgung, Regenwasser, Grundsteuer, Strom allgemein, Wasser allgemein, Versicherung, Hausmeister, Wartung allg. und Wartung Aufzug können nach der Wohnfläche abgerechnet werden. Zu beachten ist hier, dass es einen Unterschied zwischen Wohnfläche und bewohnter Fläche geben kann, wenn Wohnungen leer stehen. Die bewohnte Fläche ist nur die Wohnfläche der vermieteten Wohnungen. Da die Kosten der leer stehenden Wohnungen vom Vermieter zu tragen sind, dürfen die Kosten nur nach der Wohnfläche aber nicht nach der bewohnten Fläche umgelegt werden. Bei den Positionen Hausmeister und Wartung sollten Sie sich den Arbeits- bzw. Wartungsvertrag genau ansehen. Denn viele Vermieter verstecken in diesen Positionen Ausgaben für Verwaltung und Instandhaltung, die nicht zu den Betriebskosten gehören. Individuelle Kosten sind dem zuzuordnen, der sie verursacht hat, also nicht nach Wohnfläche auf alle Mieter umzulegen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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