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Kategorie: Mietrecht

Frage: Nebenkostenabrechnung

Gefragt am 25.01.2011 10:27 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Nebenkostenabrechnung , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Fragen zur Nebenkostenabrechnung Sehr geehrte Damen und Herren, Welche der folgenden Nebenkosten dürfen auch auf Freiflächen, d.h. Balkon und Terrasse angerechnet werden und wenn dann zu welchem Prozentsatz (wie bei Wohnräumen?)?. Müllentsorgung, Regenwasser, Grundsteuer

Fragen zur Nebenkostenabrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Welche der folgenden Nebenkosten dürfen auch auf Freiflächen, d.h. Balkon und Terrasse angerechnet werden und wenn dann zu welchem Prozentsatz (wie bei Wohnräumen?)?.
Müllentsorgung,
Regenwasser,
Grundsteuer,
Strom allgemein,
Wasser allgemein,
Versicherung,
Hausmeister,
Wartung allg.,
Wartung Aufzug,
Heizung,
Individuelle Kosten.
Und dürfen mir Kosten für einen Aufzug, der sich nur im Vorderhaus befindet, während ich im Rückgebäude wohne, in Rechnung gestellt werden?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Kosten für einen Aufzug, mit dem Sie Ihre Wohnung nicht erreichen können, müssen Sie nicht bezahlen.
Die Heizkosten sind zu 50 bis 70 % nach dem Verbrauch und zu 30 bis 50 % nach der Wohnfläche aufzuteilen. § 6 II HeizkV.

Da der Gesetzestext nicht die beheizte Fläche sondern die Wohnfläche nennt, ist hier auch der Balkon mit drin.
Bei der Berechnung der Wohnfläche werden die Flächen von Balkonen nach § 4 Nr. 4 WoFlV zu ¼ bis ½ berücksichtigt.

Müllentsorgung, Regenwasser, Grundsteuer, Strom allgemein, Wasser allgemein, Versicherung, Hausmeister, Wartung allg. und Wartung Aufzug können nach der Wohnfläche abgerechnet werden.

Zu beachten ist hier, dass es einen Unterschied zwischen Wohnfläche und bewohnter Fläche geben kann, wenn Wohnungen leer stehen. Die bewohnte Fläche ist nur die Wohnfläche der vermieteten Wohnungen. Da die Kosten der leer stehenden Wohnungen vom Vermieter zu tragen sind, dürfen die Kosten nur nach der Wohnfläche aber nicht nach der bewohnten Fläche umgelegt werden.
Bei den Positionen Hausmeister und Wartung sollten Sie sich den Arbeits- bzw. Wartungsvertrag genau ansehen. Denn viele Vermieter verstecken in diesen Positionen Ausgaben für Verwaltung und Instandhaltung, die nicht zu den Betriebskosten gehören.

Individuelle Kosten sind dem zuzuordnen, der sie verursacht hat, also nicht nach Wohnfläche auf alle Mieter umzulegen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Noch eine Nachfrage zu dem Posten Versicherungen: Welche dürfen auf die Mieter umgelegt werden und müssen sie in der Nebenkostenabrechnung aufgeschlüsselt erscheinen?

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

nach § 2 Nr. 13 BetrKV können die Kosten für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug umgelegt werden.
Die für den Aufzug nur dann, wenn sich auch ein Aufzug im Haus befindet, mit dem die Wohnung erreicht werden kann. Dabei müssen sich auch die Erdgeschoßwohnungen an diesen Kosten beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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