Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Mietzahlung |
| Gefragt am 12.02.2010 23:03 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei Gewerbemietverträgen ist es zulässig den Anspruch auf Mietminderung im Vertrag auszuschließen. Sie müßten also zuerst in Ihrem Vertrag nachsehen, ob dies gemacht wurde. Wenn dies bei Ihnen nicht der Fall ist, können Sie grundsätzlich mindern. Die Höhe der Minderung ist vom Einzelfall abhängig. Hier kommt es vor allem darauf an, welche Beeinträchtigungen von den Bauarbeiten ausgehen. Grundsätzlich sollten die selben Prozentsätze wie bei Wohnungen gelten. Hier hat dass AG Weißwasser mit Urteil vom 18.04.1994 - 3 C 0701/93, WM 1994, S. 601. wegen Baulärm eine Minderung von 50 % zugesprochen, während in anderen Fällen nur 20 % zugesprochen wurden. [LG Göttingen, Urteil vom 15.01.1986 - 5 S 60/85, NJW 1986, S. 1112 = NJW-RR 1986, S. 44 = WM 1986, S. 114 (Baulärm, Staub, Abgase usw. in unmittelbarer Nachbarschaft, 15m Entfernung). AG Köln, Urteil vom 26.10.1982 - 212 C 210/82 (Sanierungsmaßnahmen im Nebenhaus); AG Neukölln, MM 1994, S. 23 (Bauarbeiten im Haus, Leitungen für Gegensprechanlage, Erneuerung der Fenster, Stemmen von Löchern in die Decke, Lärm und Staub); AG Regensburg, Urteil vom 16.04.1991 - 4 C 275/91, WM 1992, S. 476 ] Ein Gericht hat sogar nur 3 % zugesprochen Baulärm Baulärm, der von einem Nachbargrundstück ausgeht und länger andauert. AG Tiergarten, GE 1991, S. 579 (Dem § 906 BGB kommt keine Bedeutung zu). Daher kann ich Ihnen derzeit nur raten, zahlen Sie die Miete unter Vorbehalt der Nachprüfung und führen Sie ein Protokoll, indem möglichst genau dokumentiert wird, wann welche Beeinträchtigungen von der Baustelle ausgehen. Nur dann kann nachträglich festgestellt werden, welche prozentuale Minderung in Ihrem Fall angemessen ist. Dafür dass die Strasse schwer zugänglich ist, und deshalb Kunden wegfallen, gibt es keine für alle Fälle anwendbaren Musterfälle mit festen Prozentsätzen, so dass es auch hier auf den Einzelfall ankommt. Sie könnten theoretisch Schadensersatz geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie vom Vermieter über den Zeitpunkt oder die Dauer der Bauarbeiten getäuscht wurden. Dazu müßten Sie jedoch nachweisen, wie hoch die dadurch entstandenen Gewinneinbußen tatsächlich sind. Dies dürfte in Ihrem Fall bereits daran scheitern, dass Sie für die Berechnung des Schadens keine vergleichbaren Abrechnungsperioden aufweisen können. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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