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Mietvertrag, Mängelbeseitigung

Gefragt am 16.03.2011
14:00 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4508

 

Sehr geehrte Herren Anwälte,

Anlagen sind beigefügt!

seit November 1998 bewohne ich ein Appartment, das mir seinerzeit mietfrei von meinen Großeltern zur Nutzung überlassen wurde. Darüber existiert eine Vereinbarung. (angefügt) Ich musste lediglich die Nebenkosten tragen.
Vor zwei Jahren ist auch meine Großmutter gestorben, seitdem ist mein Vater Eigentümer. Eine Veränderung der Vereinbarung hat es zu dem Zeitpunkt nicht gegeben.
Im Dezember vergangenen Jahres erhielt ich von der HV ein Schreiben, wonach die Mietfreiheit zum 1.1.2011 aufgehoben wird. Da mir aus persönlichen Gründen ein kurzfristiger Umzug nicht möglich war, habe ich dies in Kauf genommen und ab dem Zeitpunkt die geforderte Miete bezahlt.
Nun habe ich für Ende Mai gekündigt. Daraufhin erhielt ich seitens der HV ein Schreiben, wonach ich die Mieträume in „vertragliche vereinbartem Zustand“ übergeben soll und gewährleistet sein muß „dass ich meinen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nachgekommen bin“ Weil sonst - wie üblicherweise – nach Ablauf der Kündigungsfrist die Leistung abgelehnt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht wird. Ausserdem, dass ich für Mietausfall haften soll, der aus einer eventuellen Verzögerung der Vermietung aufgrund „nicht vertragsgemäßer Rückgabe“ resultiert. (siehe Anlagen)

Ich wohne seit 13 Jahren in der Wohnung. Die Wohnung befindet sich in einem renovierungsbedürftigen Zustand und dürfte in der Form nicht vermietbar sein. Ich habe meinen Vater und die Hausverwaltung darauf aufmerksam gemacht. Auch meine Mutter hat meinen Vater darauf hingewiesen.
So existiert Schimmel aufgrund Wasserschadens wegen undichtem Dach (es ist eine Dachwohnung) Ich habe die Hausverwaltung im letzten Jahr darüber informiert, dass ich Wasserschaden mit Schimmel in der Wohnung habe. Auch der Laminatboden ist davon betroffen und hat sich verzogen. Die HV hat zwischenzeitlich die Behebung der Mängel am Dach veranlasst. Gegen etwaige Mängel in meiner Wohnung, die daraus resultieren allerdings nichts unternommen.

Jetzt meine Frage – ist überhaupt (ggf. durch mein konkludentes Handeln in der Wohnung zu bleiben und die Miete zu zahlen) ein Mietvertrag zustande gekommen? (Es existieren Mängel in der Form –keine schriftlicher Vertrag)). Wenn ja ab wann – dem Beginn meiner Zahlung? Sehen Sie Möglichkeiten diesen anzufechten?
Wenn ja , kann ich sagen, dass die Mängel zu dem Zeitpunkt des entstehenden Mietverhältnisses (ggf. ja ab Januar) bereits vorhanden und Verwalter und Eigentümer Kenntnis der erwähnten Mängel haben? (sie waren schon während meiner Zeit der Mietfreiheit entstanden), Oder ist es besser zu sagen, dass die Schäden (und das sind bei weitem nicht alle) im letzten Jahr angezeigt und die Wohnung trotzdem nicht instandgesetzt wurde und dadurch die Schäden entstanden sind?
Sehen Sie andere Möglichkeiten darum herum zu kommen für die Mängel aufkommen und für den ggf. erfolgenden Mietausfall aufkommen zu müssen?? Vielen herzlichen Dank!!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.03.2011
14:00 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 16.03.2011
15:00 Uhr

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Beantwortet am 16.03.2011 15:00 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4508

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Bereits die Vereinbarung zwischen Ihnen und den Großeltern dürfte als Mietvertrag einzustufen sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnet haben. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Mietvertrages ist, dass der Vermieter den Gebrauch einer Wohnung gegen Bezahlung eines Entgeltes dem Mieter überlässt. Dabei kann das Entgelt auch in der Erbringung von Dienstleistungen, der Übernahme der Betriebskosten oder in der Zahlung eines einmaligen Betrages bestehen.

Der Tod eines Vermieters löst weder auf der Seite des Mieters noch auf der Seite der Erben irgendwelche Sonderrechte aus. Stirbt der Vermieter, so wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt, § 1922 BGB ...



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