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Kategorie: Mietrecht

Frage: Mieterhöhung gem. §§ 558ff BGB

Gefragt am 01.07.2010 13:14 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Mein Vermieter hat mir am 23.06.2010 ein Formular zur "Zustimmung zur Miethöhung gem. §§ 558 ff BGB" zugesandt. Soweit ich es beurteilen kann, ist diese Erhöhung dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Aber: ich beziehe für meinen jüngsten, bei mir lebenden, Sohn (7) Leistungen gem. SGB XII. Weitere Personen leben nicht im Haushalt. Schon vor dieser Erhöhung lag die Wohnung deutlich oberhalb der Mietobergrenze. Das Amt war bisher kulant und hat die behindertengerechte Wohnung akzeptiert. Die bisherige KM i.H.v. 450€ wurde voll anerkannt. Der Mietvertrag besteht seit 01.03.2008. Ich habe diese Wohnung mit Unterstützung der ARGE (damals lebte mein älterer Sohn noch bei mir, daher war die ARGE zuständig) bezogen - es wurden die Kaution, die Courtage und Umzugskosten gewährt. Meine FRAGE: Muss das Sozialamt nun die Mieterhöhung (soweit diese im gesetzlichen Rahmen erfolgt) ebenfalls anerkennen und übernehmen oder darf mich das Amt nun zwingen, die Wohnung gegen eine günstigere (die hier wohl nicht zu finden wäre, wegen der besonderen Anforderungen, z.B. Barrierefreiheit) zu tauschen?? Ich beziehe wegen 100% Schwerbehinderung und Pflegestufe 1 Erwerbsunfähigkeitsrente plus ergänzende Leistung gem. SGB XII und UVG. Für Antwort danke ich im Voraus aufrichtig!!

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Das Amt muss zwingend über die Mieterhöhung informiert werden, da das Amt im Endeffekt entscheiden muss, ob die erhöhte Miete überhaupt noch angemessen ist beziehungsweise nach der gesetzlichen Lage vom Amt finanziert werden kann.

In diesem Zusammenhang wird es voraussichtlich auch zu einer Prüfung der Berechtigung der Mieterhöhung kommen. Nach dem Gesetz ist nämlich eine Mieterhöhung höchstens einmal im Jahr und maximal um 20 % möglich, wobei jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich die Obergrenze darstellt.

Nach Ihrer Schilderung habe ich hier berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung, kann diese aber ohne abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere des Schriftverkehrs, aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung über diese Plattform leider nicht beurteilen.

Im Endeffekt hat das Amt leider schon die Möglichkeit, sofern die Mieterhöhung berechtigt ist und eine angemessene Wohnung für Sie zur Verfügung steht, Sie auf eine günstigere Wohnung zu verweisen.




Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!


Sofern Sie noch Verständnisfragen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

Nachfrage
"Mietobergrenze" beschreibt in meiner Anfrage NICHT den MIetenspiegel, sondern die Obergrenze der anerkannten Mieten im Rahmen des Sozialhilfegesetzes und der Bewertung der ARGE. Im Bereich des Mietenspiegels liegt die Miete vorher wie nachher!! Es geht nur darum, ob das Amt nun den Umzug fordern kann, obwohl die Miete bereits vorher oberhalb der Mietobergrenze war und auch jetzt noch im Rahmen des ortsüblichen Mietenspiegels ist!! (Mietobergrenze und Mietenspiegel sind NICHT identisch!!)

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich habe schon so verstanden,dass sie die Mietobergrenze als Obergrenze der anerkannten Mieten im Rahmen des Sozialhilfegesetzes meinten. Ich wollte mit dem Hinweis auf den Mietspiegel lediglich darauf hinweisen, dass die Frage nach der Berechtigung der Mieterhöhung als solches sich ausschließlich nach § 558 BGB und somit der ortsüblichen Vergleichsmiete, also dem betreffenden Mietspiegel richtet.

Bezüglich der Überschreitung der Mietobergrenzeim SInne des Sozialgesetzbuches sieht es so aus,dass diese ja bereits überschritten ist und die Behörde ihnen somit aus Kulanz das bisherige wohnen dort genehmigt hat.

Leider könnte die Behörde daher bei einer berechtigten Mieterhöhung, was ich wie bereits gesagt aus den oben genannten Gründen nicht abschließend beurteilen kann, auf eine andere Wohnung verweisen.

Oder anders ausgedrückt: alleine die geduldet würde Überschreitung der Mietobergrenze berechtigt leider nicht zu einer weiteren darüber hinausgehenden Überschreitung.

Sollte der Behörde beispielsweise einfallen, dass sie nun auf einmal doch nicht die ehemalige Obergrenze akzeptieren möchte bzw. sich besser ausgedrückt hierauf berufen möchte, können Sie hingegen rechtlich vorgehen.


Gegen eine weitere Erhöhung können sie nicht vorgehen, sofern diese berechtigt ist,da diese neue Erhöhung ja nie von der Behörde abgesegnet worden ist.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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