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Kategorie: Mietrecht

Frage: Maklerprovision

Gefragt am 05.08.2011 16:23 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Sehr geehrte Damenund Herren,

wir müssen leider wegen Eigenbedarf ausziehen und haben durch Zufall erfahren, dass im Nachbarhaus jemand (nachstehend Vermieter genannt) eine Wohnung vermieten möchte. Die Info und den Namen haben wir von einer Nachbarin erfahren, die in dem selben Haus wie der Vermieter wohnt.

Wir haben uns darauf hin per Brief an den Vermieter gewendet, uns kurz vorgestellt und Interesse bekundet, mit der Bitte um Rückruf.
Das hat der Vermieter auch 2 Tage später gemacht. Am selben Abend haben wir uns die Wohnung angeschaut und signalisiert, dass wir sehr Interesse an dieser haben.

Der Vermieter hat allerdings gesagt, dass er jetzt schon einen Makler eingeschaltet hat und dieser wohl auf die Courtage nicht verzichten werde.

Der Vermieter wollte sich noch mit dem Lebenspartner absprechen und mit dem Makler reden, ob er auf die Courtage verzichten würde.

Am nächsten Tag bekammen wir einen Anruf, dass der Makler auf die Courtage besteht.

Wie wir das sehen hat er kein Anrecht auf die Provision, weil er nicht ursächlich für Vermittlung verantwortlich ist.

Haben wir Recht?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Makler hat keinen Anspruch auf eine Courtage von Ihnen, da die Wohnung ja nicht über den Makler vermittelt wurde.

Sie sind selbst auf die Wohnung aufmerksam geworden und nicht durch den Makler.

Sie haben selbst den Vermieter angesprochen.

Es fehlt an einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Makler.

Daher besteht kein Anspruch des Maklers.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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