Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Lärm durch Neueinzüge über 4 Monate |
| Gefragt am 29.09.2009 16:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Sicherlich brauchen Sie die Ruhestörungen nicht bis in alle Ewigkeiten hinnehmen. Dulden müssen Sie lediglich solche Geräuschentwicklungen, die ein normaler Umzug/Renovierung mit sich bringt. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie während der Ruhezeiten, also insbesondere der Nachtzeit, erhöhte Lärmbelästigungen hinnehmen müssen. Wie lange ein durchschnittlicher Umzug dauern muss/darf ist nicht festgelegt und hängt auch vom Einzelfall ab, also insbesondere der Anzahl der Personen die Umzieht, sowie von den Örtlichen Gegebenheiten (Zustand und Größe des Bezugsobjekts etc.) Nach 4 Monaten dürfte aber die Hinnehmbare Zeit weit überschritten sein. Sollten die Lärmbelästigungen also weitergehen, so könnten Sie Ihren Vermieter auf Mietminderung in Anspruch nehmen und gegebenenfalls sogar außerordentlich kündigen, Ihren Nachbarn könnten Sie gem. § 1004 BGB grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu dem Themenkomplex Lärmbelästigung und Ansprüche gegen den Vermieter beigefügt: http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Laerm/lsa3-2.htm Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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