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Kategorie: Mietrecht

Frage: Kündigung wegen Eigenbedarf

Gefragt am 14.05.2011 11:11 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgendes Problem:
Wir, Familie mit 1 Kind, wohnen in einer 60qm großen Dachgeschosswohnung.
Das Haus (2 Geschosse)gehört dem Großonkel meines Mannes, der die untere Etage bewohnt.
Er ist 82 Jahre alt und leicht pflegebedürftig. Einen Teil der Pflege übernehmen wir, sowie alle Gartenarbeiten.
Die 2. Etage ist seit 20 Jahren an ein Ehepaar vermietet, welche nur im Winter( Oktober bis März )die Wohnung nutzen.
Wir würden gerne diese Wohnung mitdazu anmieten, da uns der Platz nicht mehr langt u. wir ein weiteres Kind planen.Wir sollen das Haus auch später erben.
Unser Onkel würde Ihnen wegen Eigenbedarf kündigen wollen, ist das rechtlich korrekt?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 573 Absatz 2 Nr.2 BGB kann ein Vermieter kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Da der Vermieter Großonkel Ihres Mannes ist, liegt eine Verwandtschaft vor. Hinzu kommen noch die engen persönlichen und sozialen Bindungen aufgrund der tatkräftigen Unterstützung (Pflege, Gartenarbeit), so dass Ihr Mann als Familienangehöriger einzustufen ist.

Der Vermieter muss zudem die Wohnung für den Familienangehörigen „benötigen“. Ein Kinderwunsch und der dadurch erweiterte Platzbedarf reicht hierbei grundsätzlich aus, um Eigenbedarf zu bejahen, siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.1995 - 1 BvR 665/94.

Nach Ihrer Schilderung dürfte eine Kündigung wegen Eigenbedarfs daher rechtlich möglich sein. Zu beachten ist, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben schriftlich begründen muss, für welche Person er die Wohnung benötigt und er den konkreten Sachverhalt beschreiben muss, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt (§ 573 Abs. 3 BGB). Zu beachten ist zudem die aufgrund der langen Mietdauer verlängerte Kündigungsfrist, siehe § 573c Absatz 1 BGB.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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