Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Kautionsstreit |
| Gefragt am 29.04.2011 12:37 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig, vgl. § 535 BGB. Sofern aber der Mieter ihm obliegende Pflichten (hier also das Reinigen) unterlässt und hierdurch ein Schaden entsteht an der Mietsache, ist der Mieter dem Vermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Wichtig ist, dass im Übergabeprotokoll der Mangel/Schaden auch protokolliert also vermerkt ist und das Übergabeprotokoll von beiden Seiten unterzeichnet worden ist. Dieses ist bei Ihnen ja der Fall und von daher unproblematisch. Sofern der Vermieter (was normalerweise der Regelfall ist) die Kaution noch nicht zurückgezahlt hat, dass er in Höhe des Schadens einen Abzug, also eine Aufrechnung vornehmen. Vom Grundsatz her sind sie also im Recht zumindest nach ihrer Schilderung. Das Problem ist hier aber nicht die Rechtslage, sondern die Beweissituation. Sofern sie nämlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen (was sie vorliegend getan haben), müssen sie auch die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs beweisen. Als Geschädigter haben sie eine so genannte Schadensminderungspflicht. Dieses bedeutet, dass nur die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen und der Schaden auch nicht künstlich hochgetrieben werden darf. Sofern also eine Reinigung möglich gewesen wäre ( Sie müssen hier in der Tat beweisen, dass eine Reinigung nicht möglich gewesen wäre),wären im Rahmen der Schadensminderungspflicht lediglich diese Kosten erstattungsfähig. Sie können also auf ihrer Forderung beharren, sofern sie nachweisen können, dass eine Reinigung erfolglos gewesen wäre. Andernfalls sollten sie zumindest versuchen nachzuverhandeln. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244
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