Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Hundehaltung |
| Gefragt am 13.11.2009 14:20 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Meine Nachbarin,direkt neben mir hat seit So.08.11. nach vorheriger Anfrage bei ihrem Vermieter/Eigentümer einen Hund angeschafft.Es besteht aber ein Beschluss von 1996,wo |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zu 1.)Was ist zu tun, wenn die gesetzte Frist jetzt nicht eingehalten wird? In diesem Fall sollten Sie noch einmal dem Vermieter eine angemessene Frist (so 10 bis 14 Tage) setzen, damit dieser nochmal auf die betreffende Person einwirken kann. Für den Fall, dass der Vermieter hierauf nicht reagiert und sich an der Sachlage nicht ändert, rate ich Ihnen an, einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dies wird sowohl gegenüber dem Vermieter als auch der betreffenden Personen vermutlich mehr Nachdruck zum Ausdruck bringen. Zu 2.) Kann ich Mietminderung geltend machen? Sofern das Gebell eine sehr starke Intensität annimmt, und durch diese Lärmbelästigungen ihrer Wohnqualität beeinträchtigt ist, können Sie gegebenenfalls eine Mietminderung geltend machen. Die Mietminderung wiederum hängt von der Intensität und der Häufigkeit des Gebells ab. Zu 3.) Kann d.neue Eigent. sich einfach über den Beschluss hinwegsetzen (insges.9 Wohnungen mit 8 Eigentümern)? Der neue Eigentümer führte voraussichtlich nicht einfach zu über den Beschluss hinwegsetzen können. Insoweit ist nämlich in Kaufverträgen über eine Eigentumswohnung Standardklausel, dass dieser in alle Rechte und Pflichten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere in bestehende Beschlüsse, Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung usw. ein Streik bzw. diese akzeptiert. Zu 4.) Falls der Hund bleiben sollte, habe ich das Recht sofort zu kündigen? Ein Kündigungsrecht hätten Sie grundsätzlich dann, wenn Sie Ihren Vermieter mehrfach zur Abhilfe auffordern, dieser Ihren Aufforderung nicht nachkommt und das Gebell für Sie eine so unzumutbare Beeinträchtigung bedeutet, dass ein Fortbestand des Mietverhältnisses Ihnen nicht zugemutet werden kann. Ob dieses der Fall ist hängt insbesondere von der Häufigkeit, der Uhrzeit und Intensität das Gebells ab, sodass aus der Entfernung eine abschließende Antwort diesbezüglich leider nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ich sie auch kurz darauf hinweisen, dass eine Mietminderung bzw. Kündigung wegen gelegentlichem Gebell nicht in Betracht kommt. Ich habe Ihnen nachfolgend einen Link zu einem sehr interessantenUrteil beigefügt, welches genau diesen Themenbereich betrifft: http://www.urteile-mietrecht.net/Hundegebell.html Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein schönes Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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