Kategorie: Mietrecht |
|---|
Frage: Heizzeiten |
| Gefragt am 24.11.2010 17:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
|
Sehr geehrete Damen und Herrn, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt: Sie haben insofern recht, als dass ein vollständiges Abschalten der Heizung in der Nacht nicht zulässig ist. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag dürfte unwirksam sein. Erlaubt und zulässig ist jedoch eine sogenannte "Nachtabsenkung" der Heizung. Nach der Rechtsprechung hat der Mieter keinen Anspruch darauf, seine Wohnung auch nachts auf 20 bis 23 Grad heizen zu können. Es ist ausreichend, wenn der Vermieter während der üblichen Tagesstunden (6.00 bis 23.00 Uhr) dafür sorgt, dass diese Temperaturen erreicht werden können. Während der Nachtstunden kann die Heizung von ihm automatisch heruntergeschaltet werden. Die Heizung darf aber nicht völlig ausgeschaltet werden. Der Mieter hat einen Anspruch auf mindestens 17 bis 18 Grad. Dies hat unter anderem das Landgericht Berlin so gesehen und für rechtmäßig erachtet (LG Berlin 64 S 266/97). Sie können also von dem Vermieter verlangen, dass er die Heizung nicht vollständig ausstellt. Sollten künftig die Temperaturen nachts unter die Mindestgrenze von 18 Grad sinken, steht Ihnen das Recht zur Mietminderung zu. Setzen Sie also ein entsprechendes Schreiben auf, in welchem Sie den Vermieter auffordern, künftig von der Nachtabschaltung abzusehen und kündigen Sie ihm zugleich an, dass Sie im Falle des Nichtnachkommens bei Temperaturen von unter 18 Grad von Ihrem Mietminderungsrecht Gebrauch machen werden. Eine Minderung von 10-15% bezogen auf die Zeit des Temperaturabfalles unter 18 Grad dürfte gerechtfertigt sein. Ich rate Ihnen an, zu diesem Zwecke ein Messprotokoll über die nächtlichen Raumtemperaturen zu führen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihre Frage beantworten. Falls Sie eine Nachfrage haben, können Sie diese gern stellen. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt-
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
