Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Führt die Stilllegung einer Fahrstuhl-Etage zu einer Ausnahme bei der Kostenumlage? |
| Gefragt am 27.11.2011 20:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Wir sind Wohnungs-Eigentümer in einem Mehrparteinhaus. Wir wohnen in der 1. Etage und nutzen den Fahrstuhl nie. Der Fahrstuhl verursacht allerdings sehr hohe Kosten. |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Aufzugskosten sind Kosten der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und sind daher entsprechend den Miteigentumsanteilen unter allen Wohnungseigentümern aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich alle Miteigentümer an den Kosten unabhängig davon beteiligt werden, ob sie den Fahrstuhl tatsächlich nutzen oder nicht. Unerheblich ist hierbei auch, dass einzelne Eigentümer keinen persönlichen Nutzungsvorteil haben - etwa bei Eigentümern von Erdgeschosswohnungen oder wenn nicht alle Gebäudeteile einer Wohnanlage mit einem Aufzug versehen sind (vgl. BGH, Beschluss v. 28.6.1984, VII ZB 15/83; BGH, Urteil vom 20. 9. 2006 - VIII ZR 103/06). Die Eigentümer können aber durch eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Vereinbarung regeln, dass nur die Eigentümer die Kosten tragen, die einen Gebrauchsvorteil haben. Hierfür wäre aber ein Mehrheitsbeschluss notwendig, siehe § 16 Abs. 3 WEG. Nur im Falle einer solchen Vereinbarung gäbe es die Möglichkeit, dass Sie die Kosten bei Deaktivierung mangels Gebrauchsvorteil nicht mehr tragen müssten (wobei der fehlende Gebrauchsvorteil selbst dann noch fraglich sein kann, wenn z.B. auch der Keller per Fahrstuhl erreichbar ist). Da es sich bei dem Fahrstuhl um Gemeinschaftseigentum handelt, dürften Sie die Deaktivierung zudem wohl auch nicht ohne Zustimmung zumindest der Mehrheit der anderen Eigentümer vornehmen. Ihre Idee ließe sich daher leider nur umsetzen, wenn Sie die Mehrheit der anderen Eigentümer hiervon überzeugen könnten und die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden würden. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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