Kategorie: Markenrecht |
|---|
Frage: Möchte das gerne auch machen! |
| Gefragt am 29.10.2009 17:30 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
artikelnummer in Ebay: 120485005666 ,Ebayname: *Glamourbaby* |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Markenrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Das von Ihnen vorgeschlagene Geschäftsmodell ist zwar sicher eine schöne und kreative Idee, leider sehe ich jedoch aus markenrechtlichen Gesichtspunkt hier Probleme. Immer Endeffekt würden Sie nämlich den Markenartikel optisch umgestalten. Es wird nicht nur so sein, dass der betreffende Artikel, also der Schnuller, den Markennamen beinhaltet, sondern Sie können auch davon ausgehen, dass die Form gegebenenfalls nach dem Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht geschützt ist. Sofern sie beabsichtigen einen Markenartikel zu verändern, so sollte hier grundsätzlich die Zustimmung des betreffenden Magenrechtsinhabers eingeholt werden. Der Gesetzgeber hat dies in § 24 Abs. 2 MarkenG noch einmal ausdrücklich klargestellt. Hierdurch solle nämlich verhindert werden, dass durch unlizenzierte Umgestaltung und Veränderung der Markenartikel ein Schaden insbesondere ein Imageschaden des Markenrechtsinhabers verursacht wird. Besonders im Markenrecht wäre eine kostenpflichtige Abmahnung im Falle einer Markenrechtsverletzung sehr teuer, sodass ich Ihnen an dieser Stelle dringend anraten kann, vorher der die Zustimmung des Markenrechtsinhabers einzuholen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax 0471/3088316 |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Markenrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
5,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
