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eBay - Verkäufer verweigert Lieferung

Gefragt am 04.10.2009
20:53 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4272

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe kürzlich bei eBay eine Platinmünze mit einem Nennwert von 100 estnischen Kronen (entspricht 6,39 Euro) zum Preis von 290 Euro zzgl. 10 Euro Versandkosten ersteigert. Der Ablauf war wie folgt: Die Münze war vom Verkäufer (bei eBay angemeldet als gewerblicher Verkäufer) mit einem Sofortkaufpreis von 700 Euro zum Verkauf eingestellt worden. Angesichts des reinen Materialwertes von rund 250 Euro für die knapp 8 Gramm schwere Münze aus reinem Platin und ohne Kenntnis des Sammlerwertes habe ich von der Möglichkeit des Verkäufers Gebrauch gemacht, einen Preisvorschlag abzugeben in eben dieser Höhe. Kurz darauf bekam ich ein Gegenangebot des Verkäufers zu 290 Euro, welches ich dann auch annahm im Glauben, dies wäre ein fairer Preis. Etwa eine Stunde nach dem Kauf erhielt ich dann eine Email des Verkäufers, in der er einen Erklärungsirrtum gemäß §119 BGB geltend machte und damit den über eBay geschlossenen Kaufvertrag für nichtig erklärte nach §142 BGB. Den Irrtumsgrund hatte er mir in dieser Email aber nicht mitgeteilt. Erst einen Tag später und nachdem ich ihn zwei Mal per Email um eine Erläuterung seines vermeintlichen Irrtums gebeten hatte, bekam ich die Antwort, diese Münze wäre wesentlich mehr wert (ohne jedoch eine Wertangabe zu nennen) und dass er sich schlichtweg vertippt hätte. Statt 290 Euro wollte er mir einen Gegenvorschlag von 590 Euro unterbreiten. Meine Frage an Sie wäre nun, ob der Kaufvertrag deswegen tatsächlich ungültig ist.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.10.2009
20:53 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 04.10.2009
21:32 Uhr

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Beantwortet am 04.10.2009 21:32 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4272

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Internet-,Computerrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtumes nach § 119 BGB auch in Ihrem Falle möglich.

Ihnen bliebe für den Fall, dass Sie auf der Erfüllung des Kaufvertrages zum Preis von 290,- Euro bestehen, die Möglichkeit, die Übergabe und Übereignung der Münze auf dem Rechtsweg herbeizuführen, wenn der Verkäufer weiter auf der Unwirksamkeit wegen Anfechtung beharrt.

Dann wäre gerichtlich zu klären, ob sich der Verkäufer in Ihrem Falle die Anfechtung geltend machen kann. Hier kann zunächst gesagt werden, dass ein Irrtum über den Wert der Sache grundsätzlich unbeachtlich ist, von daher ein Anfechtung nicht berechtigt wäre ...



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