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Kategorie: Insolvenzrecht
Frage: Vertrag eingehen während beantragter Insolvenz
Einsatz: € 20,00

Hallo,

ich habe als Selbständiger kürzlich die Regelinsolvenz beantragt.
Ich möchte weiter selbständig bleiben.
Ich erziele aus der Tätigkeit angemessenes Arbeitseinkommen.

Nun möchte ich mich zusätzlich einem Franchise System anschließen.
Darüber bekomme ich Dienstleistungsaufträge zugeteilt.
Im Gegenzug muss ich einen eine umsatzabhängige prozentuale, sowie eine feste monatliche Franchise Gebühr
zahlen.
Zudem muss ich, da ich die Einstiegsgebühr nicht sofort zahlen kann, diese im ersten Jahr auch ratenweise erbringen.

Also gehe ich durch diesen Vertrag auch eine Verbindlichkeit ein.

Kann es mir passieren, dass der Insolvenzverwalter die Einnahmen heranzieht, aber mir nicht erlaubt die daraus
entstehenden vertragsgemäßen Verbindlichkeiten zu zahlen?

Bzw. kann das Eingehen eines solchen Vertrages meine Insolvenz samt Restschuldbefreiuung generell gefährden?

Leider eilt es sehr, so dass ich nicht abwarten kann bis ich einen Ins.Verwalter habe und diesen befragen kann.

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Antwort

Beantwortet von Rechtsanw& Claudia Mölleken (Profil ansehen)

Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das in eine Beratung gesetzte Vertrauen.

Zu Ihrer Frage kann ich aufgrund Ihrer Angaben folgende kurze Auskunft erteilen.

Es besteht für Personen, die selbständig tätig sind, grundsätzlich die Möglichkeit, die Regelinsolvenz zu beantragen. Die Frage, ob die Regel,- oder die Privatinsolvenz in Betracht kommt, hängt u.a. von der Anzahl der Gläubiger(innen)ab.

Für Personen, die selbständig sind, bzw. waren und einen Insolvenzantrag stellen, kommt
das Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage.

Ehemals selbstständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, wenn sie:

mehr als 19 Gläubiger haben,

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen ( z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern für Arbeitnehmer, Lohn- und Gehaltsforderungen ehemaliger Arbeitnehmer), haben
und
die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind ( z.B. wegen der Höhe der Schulden, wegen Grundvermögens)

Alle anderen ehemals selbstständig tätige Personen müssen ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen.

Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren ist beim Regelinsolvenzverfahren kein außergerichtlicher Einigungsversuch zwingend vorgeschrieben. Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, trotzdem einen Versuch zu unternehmen.

Schuldner können sofort einen schriftlichen Antrag beim Insolvenzgericht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Es ist wichtig, dass beide Anträge ausdrücklich gestellt werden!

Beachte: Wenn bereits ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, muss vom Schuldner auf jeden Fall ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden !


Während des Insovenzverfahren sollte , um die Verbindlichkeiten abzahlen zu können, eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Hierunter fällt auch eine selbständige Tätigkeit.
Im Falle einer selbständigen Tätigkeit sind von den Einnahmen die Betriebsusgaben abzusetzen.
Insoweit ergibt sich das Einkommen, das hier für die Entscheidung darüber, ob bestimmte Beträge an den Insolvenzverfahrerabzuführen sind, wenn man von den Einnahmen die Betreibsausgaben abzuziehen sind.
Die Zahlung der Franchisegebühr mus hier als Betriebsausgabe angesehen werden.
Jede Veränderungn der beruflichen Tätigkeit sollte aber zuvor dem Insolvenzverwalter angezeigt werden.
Der Insolvenzverwlter kann grudnsätzlich nicht die Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit untersagen.
Man sollte aber aber, vor Eingehen neuer Verbindlichkeiten dem Insolvenzverwalter hierüber informieren.
Falls die Gefahr besteht, dass die Einnahmen, die Ihnen vermittelt werden, möglicherweise wesentlich niedriger liegen als die Verbindlichkeiten, d.h. die Franchise Gebühr, kann evtl. der Insolvenzverwalter von der Tätigkeit abraten.
Ich rate Ihnen dringend, sich die Zeit nehmen, dem Insovenzverwalter die beabsichtigte Tätigkeit mitzuteilen.
Diese Zeit muss man Ihnen seitens des Franchisegebers belassen. Falls man Sie seitens der Franchisegeber drängen sollte, schnellstmöglich, ohne sich zuvor beraten zu lassen, einen Franchisevertrag zu unterschreiben, sollten Sie meiner Ansicht nach darum bitten, Ihnen einige Tage Überlegungsfrist zu gewähren.
Es handelt sich hier ja um eine für Sie sehr wichtige Entscheidung, die Ihre berufliche Zukunft betrifft.
Eine derartige Entscheidung sollte eingehend überdacht werden.

Falls der Insolvenzverwalter versucht, Ihnen den Abschluss des Franchisevertrages auszureden, bzw. zu untersagen -
was sich nicht hoffe- können Sie sich gern noch einmal an mich wenden. Gern werde ich dann versuchen, herauszufinden, welche Möglichkeiten bestehen, dennoch im Rahmen dieses beruflichen Bereiches tätig zu werden, bzw. den Franchisevertrag abzuschließen.

Ich wünsche Ihnen auf jeden Fall viel Erfolg für Ihre berufliche Zukunft und für Ihre Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter und vor allem eine zügige Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Mölleken
Rechtsanwältin
Lahnstr. 20
51105 Köln

Telnr. 0221-9991788
0221-834462

nc-moellecl2@netcologne.de


Steuernr. 218/5165/0700

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort zu dieser Zeit.
Ich muss nocheinmal nachfassen.

Ich habe den folgenden Abschnitt Ihrer Antwort nicht ganz verstanden.
fehlt hier ggf. ein Wort?


"Insoweit ergibt sich das Einkommen, das hier für die Entscheidung darüber, ob bestimmte Beträge an den Insolvenzverfahrerabzuführen sind, wenn man von den Einnahmen die Betreibsausgaben abzuziehen sind."

Das heißt grundsätzlich ist das Eingehen einer Verbindlichkeit in diesem Stadium nicht verboten?

"Bzw. kann das Eingehen eines solchen Vertrages meine Insolvenz samt Restschuldbefreiuung generell gefährden?"

Insbesondere wo m.E. höhere Erträge hierdurch zu erwarten sind?

Danke für Ihre Mühe.

Rückantwort
Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Durch den Hinweise, dass sich das Einkommen ergibt, wenn man von den Einnahmen die Betriebsausgaben abzieht, wollte ich zum Ausdruck bringen, dass das Einkommen, das Grundlage der Berechnung des Betrages, der an den Insolvenzverwalter abzuführen ist, nicht lediglich aus dem Umsatz, den man monatlich erwirtschaftet, besteht, sondern, dass hiervon die Betriebsausgaben abzuziehen sind.

Die Franchisegebühren sind hier als Betriebsausgaben anzusehen.

Ich habe mich heute bezogen auf die Frage, ob das Eingehen eines Franchisevertrages Ihre Restschuldbereiung befährden kann, beim Insolvenzgericht erkundigt.
Dort teilte man mir mit, dass man, bevor man einen derartigen Vertrag abschließt, mit seinem Insolvenzverwalter Rücksprache halten solle.

Grundsätzlich ist man aber im Insolvenzverfahren nicht daran gehindert, neue Verträge abzuschließen.

Ich rate Ihnen in diesem vorliegenden Fall aber dringend, vor Abschluss des Vertrages mit Ihrem Insolvenzverwalter Rücksprache zu halten.
Falls weitere Fragestellungen auftreten sollten, können Sie mich gern kontaktieren.

Die Frage, welche weiteren Gebühren dann zu berechnen sind, hängt von der Art der Fragestellung, bzw. vom Schwierigkeitsgrad und Umfang der notwendigen Beratung ab.
Über die Höhe der zu erhebenden Beratungsgebühr werde ich Sie aber auf jeden Fall vorher informieren.

Viel Erfolg bei Iherer neuen beruflichen Tätigkeit und viel Erfolg für Ihre Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Mölleken
Rechtsanwältin
Lahnstr. 20
51105 Köln
Telnr. 0221-9991788
0221-834462

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