Kategorie: Insolvenzrecht |
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Frage: Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit |
| Gefragt am 23.09.2009 16:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich gehe davon aus, dass Sie sich in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode befinden. Dann haben Sie sich grundsätzlich während dieser Phase im zumutbaren Maße leistungsfähig zu halten, § 295 Abs. 1 Nr. InsO. Wenn Ihre gesundheitliche Situation dies tatsächlich gebietet, ist eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu Ihrem Nachteil. Sie sollten aber unbedingt Atteste vorlegen können, aus denen sich ergibt, dass einen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gesundheitlich indiziert ist. Sie sollten auch den Treuhänder frühzeitig informieren, damit dieser den Umstand der verringerten Arbeitszeit und der damit einhergehenden Lohneinbuße in seinem Zahlungsplan berücksichtigen kann. Einer förmlichen Genehmigung der Arbeitszeitverkürzung bedarf es durch den Treuhänder aber nicht. Wegen einer Verkürzung Ihrer Arbeitszeit kann nur ein Insolvenzgläubiger die Versagung der RSB beantragen, nicht auch der Treuhänder, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO. Aber wenn die Reduzierung bei Ihnen nachweisbar gesundheitlich indiziert ist, trifft Sie kein Verschulden daran, dass bedingt durch die Arbeitszeitverminderung auch weniger Zahlungen geleistet werden können. Trifft Sie also kein Verschulden, kann Ihnen die RSB nicht versagt werden, § 296 Abs. 1 Satz 1 Inso, dort am Ende. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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