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Kategorie: Insolvenzrecht

Frage: Verjährungsfristen

Gefragt am 28.02.2011 20:09 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Verjährungsfristen , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Wie lange ist die Verjährungsfrist bei einer Insolvenz wenn der Insolvente während der Wohlverhaltensphase verstorben ist und es Erben gibt.? Finanzamt als Gläubiger des Insolventenerblassers?

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei einer Insolvenz wenn der Insolvente während der Wohlverhaltensphase verstorben ist und es Erben gibt.? Finanzamt als Gläubiger des Insolventenerblassers?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Zunächst einmal geklärt werden, um was für eine Art von Forderungen es sich handelt.

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sich jemand Forderungen des Finanzamts gegenüber dem insolventen Erblasser meinen.

Normale Steuerschulden (also wenn es beispielsweise nicht um Steuerhinterziehung geht) verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren.

Wichtig zu wissen ist, dass durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens die Verjährung gehemmt ist, sofern das Finanzamt diese Forderungen ordnungsgemäß angemeldet hat.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

Nachfrage
Sehr geehrter Herr RA Newerla,

es handelt sich hierbei um Schätzungen des FA aus dem Jahre 1991-1995.

Der Insolvenzverwalter hat diese aktzeptiert. Es handelt sich hierbei um einen Betrag von insgesamt 138.477.97 € mit Zinsen und Säumniszuschlägen. Unsere Steuerberaterin hat in einem Schreiben andere Beträge heraus gefunden und diese dem FA mit geteilt und Anträge auf Reduzierung bzw komplett beanstandet. Seit diesen Zeitpunkt haben wir keinerlei Schreiben mehr von Seiten des FA. Dürfen Sie einfach die Forderungen in den Raum stellen oder mässen Sie neue Titel gegen uns als Erben erwirken.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:

Die Gläubiger dürfen zwar nicht aus dem ursprünglichen Titel gegen die Erben vollstrecken,brauchen aber auch keinen vollkommen neuen Titel zu erstreiten.

Nach dem Gesetz ( § 727 ZPO) können die Gläubiger den Titel so umschreiben, dass er von nun an auf die Erben lautet.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und alles Gute!

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