Kategorie: Insolvenzrecht |
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Frage: nachverteilung durch beschluss insolvenzgericht während der wohlverhaltensphase |
| Gefragt am 29.10.2009 00:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin/ sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Wenn ich Ihre Sachverhaltsdarstellung richtig interpretiere haben Sie das Motorrad gar nicht beim Insolvenzverwalter gemeldet, also insbesondere nicht die Sicherungsübereignung angemeldet. Im Ergebnis wird es darauf ankommen, dass Sie beweisen können, dass Sie das Motorrad noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2006 an den Darlehensgeber sicherungsübereignet, diesem also das Eigentum an dem Motorrad zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches übertragen haben. Sollte dieser Beweis gelingen, so hätte der Darlehnsgeber aufgrund der Sicherungsübereignung gem. § 51 Nr.1 der Insolvenzordnung ein sog. Absonderungsrecht an dem Motorrad. Dies bedeutet, dass der Darlehensgeber bezüglich des Motorrades eine Zwangsversteigerung einleiten könnte, aus derer er sich bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruches befriedigen könnte. Der Überschuss des Versteigerungserlöses würde zur Insolvenzmasse gezogen, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein gewisses Interesse des Insolvenzverwalters/Treuhänders gegeben ist. Sollte die Sicherungsübereignung allerdings nicht von Ihrer Seite aus nachweisbar sein, so würde nach Ihrer Schilderung in der Tat von Ihrem Eigentum an dem Motorrad angegeben werden müssen, weil hieran ein berechtigtes Interesse des Treuhänders hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung aus dem Motorrad bestanden hätte. In diesem Fall dürfte der Treuhänder das Motorrad leider zwecks Verwertung herausverlangen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagmorgen! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax 0471/3088316
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