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Kategorie: Insolvenzrecht

Frage: Gläubiger-Forderung während einer Insolvenz

Gefragt am 13.10.2009 12:20 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Wenn der Schuldner einen Gläubiger nicht auf die Insolvenz-Gläubigerliste gesetzt hat, kann dieser dann seine Forderung während der laufenden Insolvenz einfordern bzw. einklagen?

Ich bitte um schnellstmögliche Antwort, da ein aktueller Mahnbescheid vorliegt.

Mit freundlichem Gruß

Helmut Perlick

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind einzelne Zwangsvollstreckungen generell gem. § 89 der Insolvenzordnung unzulässig. Dies bedeutet, dass aus einem Titel, wie etwa einem Vollstreckungsbescheid oder einem Gerichtsurteil nicht gegen den Insolvenzschuldner vollstreckt werden kann.

Somit wird der Gläubiger vorliegend die Forderung nicht einklagen und anschließend durchsetzen können. Sicherlich könnte der Vollstreckungsgläubiger hier im Wege eines Mahnverfahrens einem Vollstreckungsbescheid erwirken, mit diesem könnte er aber auf Grund des eben zitierten § 89 der Insolvenzordnung nichts anfangen, da eine Einzelzwangsvollstreckung im Insolvenzverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist insbesondere, dass kein Wettlauf der Gläubiger stattfindet, sondern in einem geregelten Verfahren zunächst die Gläubiger sich anzumelden haben uns das, was dann noch vorhanden ist an Insolvenzmasse an die Gläubiger nach einer gewissen Quote zu verteilen ist.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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