Kategorie: Insolvenzrecht |
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Frage: Geldforderung |
| Gefragt am 31.01.2011 15:24 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Sollte ihr Exfreund bei der Beantragung der Insolvenz die Darlehensforderung von ihnen nicht angegeben haben, so unterliegt diese nicht der Restschuldbefreiung bzw. dem Insolvenzbeschlag,so dass sie diese neben dem Insolvenzverfahren grundsätzlich noch (unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von drei Jahren) gegenüber ihrem Exfreund geltend machen könnten. Sollte Ihr Exfreund diese Forderung aber ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet haben, wovon ich nach ihrer Schilderung ausgehe, so bleibt ihnen leider nichts anderes übrig, als darauf zu hoffen, dass sie zumindest eine Quote erhalten. Dieses wird aber leider nicht aussichtsreich sein, da ihr Exfreund nach ihrer Schilderung leider kein eigenes Vermögen, sondern lediglich nur Schulden hat. Sollte er also die Wohlverhaltensphase von sechs Jahren durchlaufen und anschließend auf Antrag die Restschuldbefreiung erhalten, werden sie die Darlehensforderung leider nicht mehr durchsetzen können. Andere Handlungsmöglichkeiten sehe ich vor diesem Untergrund dann leider nicht, außer sich mit ihrem Exfreund in Verbindung zu setzen und darauf zu hoffen, dass er aus „ Kulanz“ zumindest einen Teil der Forderung begleicht gegebenenfalls in Raten. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 Tel. 0471/140240 |
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