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Kategorie: Gesellschaftsrecht

Frage: Wiedergutmachung

Gefragt am 29.01.2010 11:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1016

Es ist Aktenkundig, dass mein Vater wegen Kommunistischer Tätigkeit 1 Jahr im KZ Dachau war, 8 Monate wegen Verstosses gegen das Heimtückegesetz im Gefängnis Zweibrücken und er 1939 im eigenen Haus von einem Nazi geschlagen und bedroht wurde, anschließend zum Militär eingezogen und später in eine Strafkompanie an die Ostfront kam. Er wurde später für tot erklärt. Außer mir lebt noch eine Tochter in Frankreich. Meine Frage ist inwieweit uns noch eine Wiedergutmachung zusteht.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG), genauer das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, regelt hier einen möglichen Anspruch.

Hier müssen Sie sich in Ihrem Bundesland erkundigen, welche Behörde zuständig für die Regulierung ist.

Dort kann dann der Antrag gestellt werden.

Da der Anspruch auch vererblich ist, können Sie den Anspruch auch geltend machen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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