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Kategorie: Gebührenrecht

Frage: streitwert

Gefragt am 20.05.2011 16:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1017

ich habe gegen die streitwertfestsetzung einspruch erhoben
. der gegnerische anwalt hat nun einen noch höheren streitwert beantragt (WEG-recht) Kann ich meinen einspruch zurücknehmen ohne zustimmung des gegnerischen anwaltes

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Ja, sie können ihren Einspruch jederzeit zurücknehmen. Hierfür ist grundsätzlich keine Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts notwendig.

Leider werden Sie damit aber voraussichtlich nicht verhindern können, dass der Kollege selber auf der Gegenseite gegen die Streitwertfestsetzung vorgeht.

Unabhängig davon, dass Sie hier Einspruch eingelegt haben, weil Ihnen der Streitwert zu hoch erscheint, kann natürlich leider auch die Gegenseite hier eine Beschwerde einlegen gegen die Streitwertfestsetzung,wenn sie der Auffassung ist, dass der Streitwert zu niedrig bemessen ist.

Die Entscheidungskompetenz liegt zunächst alleine beim Gericht.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241

Nachfrage
wie wird nun der streitwert richtig berechnet
im weg verfahren habe ich beantragt, dass ddie jahresabrechnung für unwirksam erklärt wird, jedoch dann die begründungfrist versäumt.es handelte sich um einen betrag von €300,(diesen Wert habe ich auch in der KLAGE angegeben) der in meiner abrechnung nicht als guthaben berücksichtigt war. da die anlage 60 Wohneinheiten umfasst will nur der gegn. anwalt 10 % aus dem gesamtwert der jahresabrechnung = € 21.518,-- . mein interesse an der klage war jedoch nur € 300,--.
was ist der richtige streitwert.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage.

Ohne Kenntnis des ganzen Sachverhalts und der Aktenlage ist leider an dieser Stelle eine Bezifferung des Streitwerts nicht möglich.

Dass dieses in ihrem Fall auch nicht ganz einfach zu sein scheint, zeigt das hier beide Seiten (also sie und der Gegner) mit der Streitwertfestsetzung des Gerichts nicht einverstanden sind.

Den Wert von 300.- € scheint mir hier leider auch etwas zu niedrig, da sie ja nicht darüber streiten, dass sie 300 € zu viel bezahlt haben, sondern dass die Jahresabrechnung insgesamt unwirksam ist.

Meines Erachtens wäre es daher gerechtfertigt als Streitwert den gesamten Teil der Jahresabrechnung zu nehmen, der prozentual auf sie entfällt. Es müsste also die gesamte Jahresabrechnung in Bezug zu ihrem Miteigentumsanteil gesetzt werden.

Eine abschließende Bezifferung ist aber aus der Ferne ohne Kenntnis des ganzen Sachverhalts leider nicht möglich.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241

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