Kategorie: Gebührenrecht |
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Frage: streitwert |
| Gefragt am 20.05.2011 16:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1017 |
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ich habe gegen die streitwertfestsetzung einspruch erhoben |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Ja, sie können ihren Einspruch jederzeit zurücknehmen. Hierfür ist grundsätzlich keine Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts notwendig. Leider werden Sie damit aber voraussichtlich nicht verhindern können, dass der Kollege selber auf der Gegenseite gegen die Streitwertfestsetzung vorgeht. Unabhängig davon, dass Sie hier Einspruch eingelegt haben, weil Ihnen der Streitwert zu hoch erscheint, kann natürlich leider auch die Gegenseite hier eine Beschwerde einlegen gegen die Streitwertfestsetzung,wenn sie der Auffassung ist, dass der Streitwert zu niedrig bemessen ist. Die Entscheidungskompetenz liegt zunächst alleine beim Gericht. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
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