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Kategorie: Gebührenrecht

Frage: Arztrechnung

Gefragt am 20.06.2009 16:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020
Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen) Arztrechnung , - von 5 bei 1 Bewertungen Im Jahre 2005 war ich in Behandlung bei einem allgemein Mediziner. Ich bin Privatpatient und muss daher meine Rechnung selber zahlen. Jetzt im Jahre 2009 erhalt ich eine Erinnerung mit Zahlungsaufforderung. Angeblich hätte ich eine Rechnung bereits 2007 erhalten, immerhin zwei Jahre nach Beh

Im Jahre 2005 war ich in Behandlung bei einem allgemein Mediziner. Ich bin Privatpatient und muss daher meine Rechnung selber zahlen.

Jetzt im Jahre 2009 erhalt ich eine Erinnerung mit Zahlungsaufforderung. Angeblich hätte ich eine Rechnung bereits 2007 erhalten, immerhin zwei Jahre nach Behandlung.
Aber diese erhielt ich nicht.

Muss ich die Rechnung von 2009 bezahlen oder gilt hier Verjährungsrecht (drei Jahre) nach Behandlungsdatum.
Dem Internet konnte ich entnehmen für Arztrechnung gilt das Rechnungsdatum als Verjährungsfrist, bei mir also dann 2007?

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Antwort

Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)

Guten Abend,
Das Rechnungsdatum ist irrelevant. Wäre das Rechnungsdatum maßgebend, bräuchten wir keine gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Arzt könnte dann die Verjährung durch Schreiben der Rechnung auf unendlich herauszögern.

Es gilt der Zeitpunkt der Abschluss der Behandlung.
Wenn dies 2005 gewesen war, begann die Verjährung ab 31.12.2005 zu laufen und war - wie Sie richtig wissen, nach drei Jahren - somit zum 31.12.2008 abgelaufen.

Die Forderung ist damit verjährt (eine Verjährungsunterbrechung beispielsweise durch einen Mahnbecheid liegt wohl nicht vor ? Selbst der Zugang einer Rechnung würde nicht genügen).

Sie sollten daher nur kurz und bündig auf die Rechnung antworten:

"Ich erhebe die Einrede der Verjährung; weitere Korrespondenz werde ich in dieser Sache außergerichtlich nicht mehr führen".


Sie können die Sache von daher "ganz entspannt" bearbeiten.
Sollte dennoch eine Klage oder ein Mahnbescheid kommen, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen um keine Fehler im gerichtlichen Verfahren zu machen.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Besten Gruss

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