Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Während Ehe-Trennungszeit |
| Gefragt am 26.09.2009 10:21 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geehrter Herr Schwerin, |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Ich konnte den Sachverhalt problemlos lesen und aufnehmen. Insoweit brauchen Sie sich keine Sorgen machen. Ich darf insoweit kurz zusammenfassen: Sie sind mit Ihrem Freund zusammen. Dieser ist noch verheiratet und hat mit der Ehefrau zwei Kinder. Nunmehr leben die Eheleute in Trennung und Scheidung. Sie machen sich Sorgen, dass Ihre Beziehung nicht „auffliegen darf.“ Dies kann ich insoweit nicht nachvollziehen. Es steht hier der Scheidung und auch der Folgesache Sorgerecht für die Kinder nicht im Weg, wenn der Mann bereits wieder eine Beziehung hat. Sie müssen daher nicht geheimhalten, dass Sie und Ihr Freund in einer Beziehung sind. Sie sollten dies mit Ihrem Freund besprechen und dann spricht nichts dagegen, die Beziehung auch öffentlich zu leben. Es gibt hier keine gesetzliche Regelung und keine entsprechende Rechtsprechung die besagt, dass man keine neue Beziehung haben darf. Sie sollten vielleicht nicht unbedingt veröffentlichen, dass die Beziehung schon als Affäre bestand. Aber aktuell besteht kein (rechtlicher) Anlass, die Beziehung geheimzuhalten. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de
Nachfrage Rückantwort |
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