Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Vertrag bei Eheschließung - Ausschluss Haftung für Betrieb des Ehepartners |
| Gefragt am 14.02.2011 18:47 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Aktuelle Situation: |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: - Muss ich, währen wir verheiratet, im Falle der Insolvenz ebenfalls mit meinem gesamten Vermögen haften? Für Schulden – auch der Firma – die während der Ehe entstehen, würden Sie dann auch mithaften. - Ist es ratsam, vorher einen Notar aufzusuchen und einen Vertrag aufsetzen zu lassen, der ggf. diese Haftung ausschließt? Sie sollten einen Ehevertrag bzw. Teilvertrag die Firma betreffend aufsetzen und diese Haftung ausschließen. Das wäre für Sie absolut ratsam. - Wie ist die aktuelle Rechtsprechung. Würde ich ohne Ehevertrag mit meinem eigenen Privatvermögen ebenfalls haften müssen? Ja, siehe dazu Frage 1. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Brändströmstraße 10 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
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