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Kategorie: Familienrecht

Frage: Versorgungsausgleich

Gefragt am 08.11.2011 15:34 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Mein (Noch-)Ehemann (Jhg. 38) und ich (Jhg. 41) sind seit 1987 verheiratet. Wir leben seit 2005 getrennt. Ich habe vor, mich scheiden zu lassen und Anfang 2012 einen Antrag auf Versorgungsausgleich zu stellen.
1) Mein Mann hat bis 2003 zuletzt als leitender Angestellter in einer AG gearbeitet und bezieht seit 2003 folgende Renten bzw. Versorgungsbezüge:
a) BA Berlin (Beschäftigungsverhältnis BV 1978-2003):
b) Pensionskasse einer deutschen AG (BV von 1980-2003)
c) Altersruhegeldzahlung für leitende Angestellt einer AG
BV von 1980-2003) gesamt ca. 9.500,--

2)Ich beziehe folgende Renten bzw. Altersversorungen (Ärztin):
a) eine Rente der BA aus BV von 1964-1983 (vor der Ehe)
b) dann Versorgungswerk für Ärzte (BV 1984-2004)
gesamt ca. 1.400,--
Frage:
1) nach meinem Verständnis über die neue Versorgungsausgleichsregelung von 2009 sind die in der Ehezeit von 1987-2012 (Scheidungsantrag) erworbenen Ansprüche je zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen?

2) Wenn ja: bedeutet dies, dass ich die Hälfte von 9.500,--
plus 1.400 = 10.900,--, also künftig € 5.450,-- als Versorgungsausgleich beanspruchen kann? Der jetzige Unterhalt durch meinen Mann ist wesentlich geringer.

Danke.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie können keinen isolierten Antrag auf Versorgungsausgleich stellen. Im Rahmen der Scheidung führt das Gericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch. Vielmehr ermittelt der jeweilige Rententräger intern einen Ausgleichswert und teilt diesen dem Gericht mit.

Der neue Versorgungsausgleich ordnet die interne Teilung von in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach der Scheidung an. Bei Anwartschaften oder Versorgungsansprüchen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz werden nun auch Kapitalleistungen erfasst.

Es gilt grundsätzlich die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Auszugleichen ist damit die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten (sogenannter „Hin-und-Her-Ausgleich“) intern im jeweiligen betroffenen Versorgungssystem.

Ausgleichspflichtige Person (Ausgleichspflichtiger) ist derjenige, der in der Ehezeit ein ausgleichspflichtiges Anrecht erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person (Ausgleichsberechtigte) steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu.

Vom neuen Recht werden im In- und Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen (z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der berufsständischen Pflichtversorgung, der Beamtenversorgung und der betrieblichen sowie der privaten Altersversorgung) erfasst.

Der betroffene Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts nach der im jeweiligen Versorgungssystem geltenden Bezugsgröße (z. B. Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rentenbetrag als Euro-Betrag oder Kapitalwert bei einer Direktzusage etc.). Der Versorgungsträger bewertet das Anrecht zum Ende der Ehezeit (am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags). Wirken sich Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil aus, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie bis zur letzten richterlichen Entscheidung im Versorgungsausgleich eingetreten sind. Den nach den gesetzlichen Regelungen (§ 39 ff. VersAusglG) ermittelten Ausgleichswert unterbreitet der Versorgungsträger dann als Vorschlag eines Ausgleichswertes dem Familiengericht. Dieses ist an den vorgeschlagenen Ausgleichswert jedoch nicht gebunden.

Das VersAusglG verweist im Hinblick auf die Einzelheiten der Wertermittlung des Anrechts auf § 39 bis § 47 VersAusglG. Danach gilt grundsätzlich: Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, wird der Ehezeitanteil nach der unmittelbaren Bewertung ermittelt. Unmittelbare Bewertung sieht das Gesetz bei Entgeltpunkten, Deckungskapital, Rentenbausteinen, entrichteten Beiträgen oder bei der Dauer der Zugehörigkeit zum.

Kann eine unmittelbare Bewertung eines sich in der Anwartschaftsphase befindlichen Anrechts nicht erfolgen, ist nachrangig die zeitratierliche Bewertung gesetzlich vorgesehen. Hierzu gibt das VersAusglG in § 40 Abs. 2 die genaue Ermittlung vor.

Die Bewertung einer laufenden Versorgung (Rentenleistung) richtet sich nach dem für die Anwartschaftsphase ausgeführten Grundsätzen.

Es ist insbesondere auch zu unterscheiden zwischen Unterhalt und Versorgungsausgleich. Sie bekommen dann nicht die Hälfte seiner Rente. Es findet lediglich eine Umverteilung der Rentenpunkte statt und dadurch wird sich Ihre Rente auch erhöhen. Es gibt aber auch nicht die Wahl: Unterhalt oder Versorgungsausgleich.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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