Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Vaterschaftsanfechtung/ Vaterschaftsanerkennung |
| Gefragt am 21.02.2010 11:58 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Kann ich meine bereits abgegebene Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung wieder rückgängig machen, weil sie noch nicht rechtswirksam ist? Nein, so ohne Weiteres ist das leider nicht möglich. Sie haben vor dem Jugendamt der Anerkennung zugestimmt. Hier könnte man die Zustimmung anfechten. Aber zum einen sehe ich keinen Anfechtungsgrund und zum anderen sind wohl auch jegliche Anfechtungsfristen abgelaufen. Hier müsste schon die Vaterschaft angefochten werden. Wenn das feststünde, dass der anerkennende Vater doch nicht der Vater ist, verfällt auch Ihre Zustimmung. Frage 2: Ich habe im Juni 2008 zugestimmt vor der Geburt des Kindes. Wenn das Kind zwei Jahre alt ist, kann dann der vermeintliche Vater noch die rechtliche Vaterschaft des Ex Ehemannes anfechten um dann eine gerichtliche Feststellung auf Vaterschaft zu betreiben? Nach § 1600 b BGB kann man die Vaterschaft binnen 2 Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Man kann hier also auch noch anfechten. Frage 3: Wenn der Ex Ehemann vor Ablauf der sieben Monate doch noch anerkennt ist dann der andere der Vater oder nicht mehr weil für beide ja die zweijährige Frist abgelaufen ist. Kann ich das von ihm beim Familiengericht beantragte und im Vergleich entschiedene Umgangsrecht wieder rückgängig machen, da seine leibliche Vaterschaft ja nicht festgestellt wurde oder kann er sich als Bezugsperson berufen weil er mal mit einem Kleinkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat? Wenn die Vaterschaft nicht mehr besteht, ist auch das Umgangsrecht etc. hinfällig. Ein Berufen auf Bezugsperson kommt nicht in Betracht. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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