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Kategorie: Familienrecht

Frage: Vaterschaftsanfechtung/ Vaterschaftsanerkennung

Gefragt am 21.02.2010 11:58 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040

Folgende Frage möchte ich stellen:
Während meiner Ehe wurde ein Kind geboren von einem anderen Mann. Die Scheidung war schon anhängig und so erkannte der andere Mann die Vaterschaft mit meiner Zustimmung beim Jugendamt an. Die Zustimmung meines nun geschiedenen Mannes fehlt bis heute und so sagte mir das Standesamt wäre die Vaterschaftsanerkennung bis dato nicht rechtswirsam.
Ich lebte mit dem anerkennenden Mann 13 Monate in häuslicher Gemeinschaft und trennte mich aufgrund von unzumutbaren Tatsachen von ihm.
Mein Kind wird in sechs Monaten 2 Jahre alt und die Scheidung wird in sieben Monaten einJahr um sein.
Folgende Frage habe ich:
Kann ich meine berreits abgegebene Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung wieder rückgängig machen, weil sie noch nicht rechtswirksam ist? Ich habe im Juni 2008 zugestimmt vor der Geburt des Kindes.
Wenn das kind zwei Jahre alt ist, kann dann der vermeintliche Vater noch die rechtliche Vaterschaft des Ex Ehemannes anfechten um dann eine gerichtliche Feststellung auf Vaterschaft zu betreiben?
Wenn der Ex Ehemann vor ablauf der sieben monate doch noch annerkennt ist dann der andere der Vater oder nicht mehr weil für beide ja die zweijährige frist abgelaufen ist.
Kann ich das von ihm beim Familiengericht beantragte und im Vergleich entschiedene Umgangsrecht wieder rückgängig machen, da seine leibliche Vaterschaft ja nicht festgestellt wurde oder kann er sich als Bezugsperson berufen weil er mal mit einem Kleinkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat?
Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Kann ich meine bereits abgegebene Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung wieder rückgängig machen, weil sie noch nicht rechtswirksam ist?

Nein, so ohne Weiteres ist das leider nicht möglich. Sie haben vor dem Jugendamt der Anerkennung zugestimmt.

Hier könnte man die Zustimmung anfechten. Aber zum einen sehe ich keinen Anfechtungsgrund und zum anderen sind wohl auch jegliche Anfechtungsfristen abgelaufen.

Hier müsste schon die Vaterschaft angefochten werden. Wenn das feststünde, dass der anerkennende Vater doch nicht der Vater ist, verfällt auch Ihre Zustimmung.


Frage 2: Ich habe im Juni 2008 zugestimmt vor der Geburt des Kindes. Wenn das Kind zwei Jahre alt ist, kann dann der vermeintliche Vater noch die rechtliche Vaterschaft des Ex Ehemannes anfechten um dann eine gerichtliche Feststellung auf Vaterschaft zu betreiben?

Nach § 1600 b BGB kann man die Vaterschaft binnen 2 Jahren anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Man kann hier also auch noch anfechten.


Frage 3: Wenn der Ex Ehemann vor Ablauf der sieben Monate doch noch anerkennt ist dann der andere der Vater oder nicht mehr weil für beide ja die zweijährige Frist abgelaufen ist. Kann ich das von ihm beim Familiengericht beantragte und im Vergleich entschiedene Umgangsrecht wieder rückgängig machen, da seine leibliche Vaterschaft ja nicht festgestellt wurde oder kann er sich als Bezugsperson berufen weil er mal mit einem Kleinkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat?

Wenn die Vaterschaft nicht mehr besteht, ist auch das Umgangsrecht etc. hinfällig. Ein Berufen auf Bezugsperson kommt nicht in Betracht.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich glaube ich habe meine Fragestellung nicht deutlich genug formuliert.
Es geht mir darum, das der vermeintliche Vater( von dem ich mich ja getrennt habe) nicht mehr anfechten kann. Da er schon vor der Geburt die ja im Moment nicht rechtskräftige Vaterschaftsanerkennung gemacht hat, fängt die Frist für ihn doch mit der Geburt des Kindes an, oder? Kann er nach zwei Jahren noch die Anfechtung betreiben, um den rechtlichen Vater(weil er ja zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter noch verheiratet war)aus seine Rechtsposition zu verdrängen?
Es geht mir darum, das ich den vermeintlich biologischen Vater loswerde in jeder Hinsicht...
Und warum hat die Richterin ihm dann ein Umgangsrecht zugesprochen( im Vergleich), wenn doch seine Vaterschaft weder biologisch bewiesen noch irgendwie festgestellt wurde
Wegen der familiär sozialen Bindung die vielleicht entstand während des einjährigen Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft?
Kann ich das wieder rückgängig machen, den Vergleich?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Anfechtungsfris läuft 2 Jahre ab Kenntnis, hier also ab Geburt. Wenn dieser Zeitraum schon vorbei ist, kann nicht mehr angefochten werden.

Befinden Sie sich noch innerhalb dieser 2 Jahresfrist kann auch noch angefochten werden.

Das Umgangsrecht wurde sicher bewilligt, weil die Vaterschaft anerkannt war.

Sie können hier durchaus versuchen, die Sache wieder rückgängig zu machen, sollten aber im Rahmen der Interessenvertretung einen Anwalt beauftragen, der Sie unterstützt und vertritt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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