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Kategorie: Familienrecht

Frage: Unterhaltsvorschuß, Unterhalt

Gefragt am 28.05.2010 11:03 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Habe den Vater meiner Tochter (14) nicht angegeben. Deshalb habe ich keinen Unterhalt für sie erhalten. Nur 1 Jahr lang Unterhaltsvorschuss vom Staat. Bin seit 14 Jahren mit meinem Mann (gemeinsamer Sohn, 13) verheiratet. Meine Tochter erhielt nur Namen vom meinem Mann. Muss mein Mann nach Scheidung für Stiefkind bezahlen? Welche Strafe droht mir wegen Verheimlichung des Vaters und Beanspruchung des Unterhaltsvorschusses ca. 2000DM, falls ich den Vater nun doch angebe. Muss der biologische Vater dann bezahlen, wenn ja, rückwirkend oder ab jetzt? Könnte Tochter mit 14 ablehnen, dass ihr biologischer Vater eingetragen wird?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Sofern Ihr Mann sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat für das Stiefkind Unterhalt zu zahlen, wovon ich nach Ihrer Schilderung nicht ausgehe, braucht er auch im Falle einer Scheidung keinen Unterhalt für das Stiefkind zu zahlen. Die Unterhaltspflicht besteht gemäß § 1601 f. BGB nämlich grundsätzlich nur unter Verwandten. Ihr Mann ist aber mit seinem Stiefkind nicht verwandt.

Die Frage welche Konsequenzen Ihnen aufgrund des Verschweigens des Vaters drohen lässt sich ohne genaue Kenntnis der gesamten Umstände aus der Ferne im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilen. Sofern Sie allerdings vorsätzlich und bewusst den Vater verschwiegen haben könnten Sie sich hinsichtlich des Unterhaltsvorschusses im schlimmsten Fall wegen Betrug strafbar gemacht haben.

Ihre Tochter könnte grundsätzlich nicht verhindern, dass ihr tatsächlicher biologischer Vater auch als solche erfasst wird.

Eine rückwirkende Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters kommt nach Ihrer Schilderung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise ist zwar eine Unterhaltszahlung rückwirkend möglich, hierzu müsste aber der Unterhaltsverpflichtete, also der biologische Vater, mit der Unterhaltszahlung in Verzug gesetzt worden sein, also zumindest über sein Einkommen befragt worden sein, zwecks Berechnung des Unterhaltsanspruches. Dieses ist nach Ihrer Schilderung allerdings nicht geschehen, so dass rückwirkender Unterhalt ausscheiden wird.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.

Ich hoffe Ihre Frage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagvormittag und ein erholsames Wochenende!




Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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