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Kategorie: Familienrecht

Frage: Unterhaltsverpflichtung vs Bagfög-Zahlung

Gefragt am 18.02.2011 12:39 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Eine Bekannte von mir ist geschieden u arbeitslos. Der einzige Sohn, 22 Jahre, kein Einkommen, wohnt bei meiner Bekannten seiner Mutter und studiert BWL. Der Vater wurde vom Gericht verpflichtet für seinen Sohn 500 € Unterhalt zu zahlen. Jetzt hat der Sohn Bafög /Kredit für sein Studium beantragt und für eine begrenzte Zeit ca 300 €/mtl. bewilligt bekommen. Der Vater hat davon Kenntnis erlangt und kürzt seine Unterhaltszahlung um den Bafög-Betrag.

Ist das rechtens und vom Vater erlaubt. ?

Schliesslich ist Bafög letztlich nur ein langfristiger Kredit der vom Sohn später zurückgezahlt werden muss.
Dadurch würde der sohn dann nur die Unterzahlung/Verpflichtung von seinem Vater finanzieren!

Vielen Dank für Ihre prombte Antwort

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Antwort

Beantwortet von RA Kristian Hüttemann (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehme.

Grundsätzlich ist der Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachrangig gegenüber etwaigen Unterhaltsverpflichtungen, die zugunsten eines Auszubildenden bestehen. Nur wenn solche primären Unterhaltsleistungen nicht in Betracht kommen, steht dem Auszubildenden ein Anspruch auf BAföG zu.

Ist der Vater des Auszubildenden diesem zur Erbringung von Unterhaltsleistungen verpflichtet, geht dieser Unterhaltsanspruch demzufolge vor und verdrängt einen Anspruch auf BAföG. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Vater des Auszubildenden nicht berechtigt ist, die Unterhaltsleistungen nach eigenem Ermessen zu kürzen.

Will der Vater eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflichten erreichen, so muss er dies durch einen entsprechenden Abänderungsantrag bei Gericht zu erwirken suchen. Solange dies nicht erfolgt, ist der Vater nach wie vor in der gerichtlich festgestellten Höhe zum Unterhalt verpflichtet.

Die einseitige Unterhaltskürzung ist folglich nicht rechtens.


Ich hoffe, Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Soweit Punkte offen geblieben sein sollten, machen Sie gern von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.


Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

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