Kategorie: Familienrecht |
|---|
Frage: Unterhalt nach Scheidung für die Ex Frau |
| Gefragt am 28.02.2011 16:26 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: 1.Muß er sich an den Kosten für Nachhilfe beteiligen ? Ob der Vater zusätzlich zum Kindesunterhalt noch zahlen muss, hängt davon ab, ob der Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf eingestuft werden kann. Bei Nachhilfe kann in der Tat Sonderbedarf geltend gemacht werden, wenn die Nachhilfe unvorhersehbar war und nicht über einen längeren Zeitraum läuft. 2.Muß er nach der Scheidung auch Unterhalt für mich zahlen? Wenn ja, wie viel? Wenn dazu nichts im Rahmen der Scheidung vereinbart wurde, muss der Mann auch nachehelichen Unterhalt zahlen. Sie sollten diesen unbedingt einfordern. Die Höhe richtet sich nach den Einkommen. Beim Mann sind nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die Kinder noch etwa 1500 Euro und bei Ihnen 900 anzusetzen. Im Ergebnis würde der Mann etwa 250 Euro zahlen müssen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Brändströmstraße 10 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
5,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
