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Kategorie: Familienrecht

Frage: Unterhalt an meinen volljährigen Sohn

Gefragt am 08.04.2011 15:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033
Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen) Unterhalt an meinen volljährigen Sohn , 4 von 5 bei 1 Bewertungen Mein Sohn wird in wenigen Tagen 19 Jahre alt und besucht zur Zeit die Fachoberschule. Er wird jetzt im Frühjahr/ Sommer 2011 das Fachabitur verlangen.Ausserdem hat er schon die 10. Klasse wiederholt, damit er überhaupt die Zugangsvorraussetzungen für die FOS erlangt. Ich habe keinen

Mein Sohn wird in wenigen Tagen 19 Jahre alt und besucht zur Zeit die Fachoberschule. Er wird jetzt im Frühjahr/ Sommer 2011 das Fachabitur verlangen.Ausserdem hat er schon die 10. Klasse wiederholt, damit er überhaupt die Zugangsvorraussetzungen für die FOS erlangt. Ich habe keinen Kontakt zu ihm, da er ihn nicht wünscht. Er möchte nun eine schulische Ausbildung machen( Ergotherapeut).Ausserdem habe ich noch 3 Kinder, 2 davon leben in einem Internat für die ich ca. 1500 Euro Unterhalt zahlen muss. Da die minderjährigen Kinder wohl Vorrang haben, wäre meine Frage, ob ich von ihm verlangen kann, dass er jetzt eine Berufsausbildung beginnt, damit er mich ein wenig finanziell entlasten kann.

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach § 1609 BGB stehen unverheiratete minderjährige Kinder zwar in Rang eins, während volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, nur auf Rang 4 stehen.
Dies gilt jedoch nur für den Betrag, der als Unterhalt geschuldet ist. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Soweit Kosten für ein Internat über den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Betrag hinausgehen, sind die minderjährigen Kinder wegen dieses Mehrbedarfs nicht vorrangig. Denn dieser ist nicht nach dem Gesetz geschuldet. Vielmehr ist es die Privatentscheidung der Eltern, ihre Kinder in ein Internat zu stecken, die nicht zu Lasten anderer Unterhaltsberechtigter gehen darf.
Ihr in wenigen Tagen 19jähriger Sohn ist zwar verpflichtet unverzüglich mit einer Ausbildung zu beginnen und diese zügig abzuschließen, ob dies jedoch eine schulische Ausbildung als Ergotherapeut oder eine andere Berufliche Ausbildung ist, ist die Entscheidung Ihres Sohnes.
Sie können nicht verlangen, dass er eine andere als die von ihm bevorzugte Ausbildung macht.
Nur dann, wenn er den von ihm bevorzugten schulischen Ausbildungsplatz nicht sofort erhält, können Sie verlangen, dass er während der Wartezeit andere Jobs annimmt.
Die Unterhaltspflicht geht bis zum Ende der 1. Ausbildung. Wenn er während der Ausbildung Geld verdient, wird sein Einkommen auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Sie können jedoch verlangen, dass er klärt, ob es für die schulische Ausbildung als Ergotherapeut BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59 ff SGB III gibt.
Wenn seine Ausbildung förderungsfähig sein sollte, können Sie verlangen, dass er diese Förderung in Anspruch nimmt.
Dazu ist es sinnvoll zu verlangen, dass er entsprechende Anträge stellt und Ihnen dann entweder die Bewilligungsbescheide oder falls seine schulische Ausbildung nicht förderungsfähig ist, die Ablehnungsbescheide vorlegt.
Sollte er Anspruch auf Förderung haben, wäre die Förderung auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf anzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Die Internatskosten des einen Sohnes hängen mit seiner Krankheit ADS zusammen, es wurde vom Jugendamtspsycholgen empfohlen, dass dieses Kind auf ein entsprechendes Internat gehen soll.
Falls die schulische Ausbildung auch noch Geld kostet, muss ich dies auch noch zahlen?

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

die Information aus der Nachfrage ändert die rechtliche Einschätzung etwas.
Soweit die Internatsunterbringung Ihrer minderjährigen Kinder durch die Krankheit erforderlich geworden ist, gelten die Kosten hierfür als Sonderbedarf, mit dem diese dem fast 19jähren Sohn im Range vorgehen.
Eventuelle Kosten der schulischen Ausbildung des fast 19jährigen gelten als dessen Sonderbedarf, der grundsätzlich gezahlt werden muss.
Dies gilt jedoch nur soweit, als Sie leistungsfähig sind. Also zuerst kommt der Unterhalt für die minderjährigen Kinder und Ihr Eigenbedarf. Ihr Eigenbedarf liegt gegenüber dem fast 19jährigen Sohn bei 1.150 Euro netto.
Nur soweit danach noch Geld übrig ist, müssen Sie Unterhalt einschließlich der Kosten des Schulbesuchs für den fast 19 jährigen zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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