Kategorie: Familienrecht |
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Frage: unterhalt + versorgungsausgleich |
| Gefragt am 04.02.2010 14:35 Uhr | Einsatz: € 38,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Zu 1.Da wir uns nicht geeinigt haben, entscheidet nun das Gericht auch über den Unterhalt, oder muss er diesen beantragen? Das Gericht entscheidet hier grundsätzlich nur auf Antrag. Zu 2.Gibt es eine Möglichkeit den Versorgungsausgleich zu umgehen? Ja, es gibt eine solche Härtefallklause. Der Versorgungsausgleich kann ich dann ausgeschlossen werden, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Nachfolgend habe ich Ihnen einige sehr interessante Links mit weiterführenden Informationen so zu diesem Thema beigefügt: http://www.streifler.de/versorgungsausgleich-3A-ausschluss-wegen-grober-unbilligkeit-_1773.html http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=O&ID=6130 Ob die Voraussetzung für einen solchen Härtefall vorliegen, der Versorgungsausgleich also grob unbillig ist, hängt vom Einzelfall ab. Dies sind oft solche Fälle, in denen der eine Ehepartner alles alleine finanziell bestritten hat unter anderem Ehepartner sich widersetzt hat überhaupt etwas zum Verdienst beizutragen. Dieses ist nach Ihrer Schilderung nicht gegeben, da Ihr Mann sich bemüht hat, jedoch leider erfolglos geblieben ist. Ob die Voraussetzung für eine Härtefallregelung jedoch vorliegen, müsste im Rahmen einer umfangreichen Beratung bei einem Kollegen vor Ort abschließend geklärt werden. Ansonsten bestünde noch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag auszuschließen, wozu jedoch auch Ihr Mann sein Einverständnis erklären musste. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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