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Kategorie: Familienrecht

Frage: Umgang

Gefragt am 28.04.2011 12:31 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Sehr geehrter Herr Sehr geehrte Dame,

Mein Ex-lebensgefährte und ich haben eine Uneheliche Tochter aber beider das Sorgerecht,dass Aufenthaltbestimmungsrecht habe ich (Mutter) alleine.
Die Kleine hat ihren Vater zuletzt 2007 gesehen da war sie 1 1/2 Jahre.
Nach dem er die ersten Jahre nicht in Deutschland lebte, dann wieder doch, dann wieder unbekannter Aufenthalt war es nicht möglich einen geregelten Umgan zu erziehlen (also garkeinen)
Jetzt lebt der Kindsvater in der nähe von München und wir haben versucht über die Beratungstelle eine Anbahnung und Vetrautheit aufzubauen leider war dies nicht sehr stark von erfolg gekrönt.
Die Kleine wollte nur in beisein der Pädagogin in den Raum und hat sich mit Händen unf Füßen gegen die Termine gewährt.
Trotzdem habe ich alle Wahr genommen ausser einen aus gesundheitlichen Gründen.
Da die Diakonische Beratungsstelle nur gewisse Terminanzahlen mit begleitung erfüllt war jetzt meine Idee einen Umgang bei einem Carridasverband in einer art Spielzimmer stattfinden zu lassen,ich wollte weiter im Wartezimmer platznehmen damit die Kleine weiß das ich da bin.
Das Problem ist, dass obwohl ich der Kleinen jetzt 5 1/2 Jahre gesagt haben das er viele schöne Sachen macht Eisessen-Zoo-Spielen-Reiten usw., einfach um es ihr auch schmackhaft zu machen, sie einfach nicht möchte.
Sie weint schon im Vorfeld wenn sie weiß das bald ein Termin ansteht schläft schlecht und sagt das sie da nicht hin möchte.
Auf meine Frage warum nicht sagte sie mir das sie ihn nicht lieb hat und nichts mit ihm unternehmen möchte sondern lieber mit mir auch auf meine Frage ob es sie möchte wenn ich dabei bin sagte sie nein sie will nicht zu ihm.
Meine Frage ist was ich jetzt machen soll muss ich die Kleine weiterhin zu den treffen bringen obwohl sie nicht möchte?
Ist die Meinung der Kleinen relevant?
Wie verhalte ich mich richtig gemäß meinen und ihren Pflichten sowie rechten?

Ich bedanke mich für ihre Mühe

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Meine Frage ist was ich jetzt machen soll muss ich die Kleine weiterhin zu den treffen bringen obwohl sie nicht möchte?

Wenn ich Sie richtig verstanden habe , ist aktuell nicht das Hauptproblem, dass der Kindesvater keinen Kontakt haben möchte, sondern dass ihre Tochter voraussichtlich so weit entfremdet ist vom Kindesvater, dass sie von sich aus keinen Kontakt wünscht.

Zwar hat der Kindesvater nach ihrer Schilderung nicht nur das Sorgerecht sondern auch ein Umgangsrecht, dieses darf aber in letzter Instanz nicht dazu führen, dass das Kind gegen seinen Willen zum Umgang gezwungen wird.

Sinnvoll wäre es sich gegebenenfalls zusammen mit dem Kindesvater an das Jugendamt zu wenden und um Unterstützung zu bitten. Auch wäre meines Erachtens hier ein sehr wichtiger Schritt einen Kinderpsychologen einzuschalten, um zu versuchen das schlechte Verhältnis zum Vater aufzuarbeiten. Mit rechtlichen Mitteln wird man hier voraussichtlich nicht weiterkommen.

2.Ist die Meinung der Kleinen relevant?

Wie bereits gesagt wird man die kleine in letzter Instanz nicht gegen ihren Willen zwingen können.
Ihre Tochter hat hier also grundsätzlich ein Mitspracherecht.


3.Wie verhalte ich mich richtig gemäß meinen und ihren Pflichten sowie rechten?

Sie verhalten sich hier schon völlig korrekt, indem sie den Kontakt zum Kindesvater zulassen und sich um einen vernünftigen Kontakt bemühen. Mehr kann man von ihnen eigentlich nicht erwarten.

Sinnvoll wäre es wie bereits ausgeführt hier unbedingt einen Kinderpsychologen einzuschreiten, um das schwierige Verhältnis aufzuarbeiten.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

 
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
 
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
 

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