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Kategorie: Familienrecht

Frage: Trennungsunterhalt

Gefragt am 11.04.2011 20:41 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Hallo
Meine Frau hat mich Letztes Jahr Betrogen und ist ausgezogen. Wir haben keine Gemeinsamen Kinder Gehabt. Sie Arbeitet ich Arbeite. Ihr durchschnitt verdienst liegt bei 851,37 Euro mein 1.911,20 Euro. Meine Frau hat Während der Ehe ca. 120 000 Euro Geerbt. Letztes Jahr hat sie mir Gesagt wen ich kein Kontakt zu ihr habe verlangt sie kein Unterhalt. Bloß jetzt hat sie erfahren dass ich jemanden neuen Kennengelernt habe und werde Vater. Verlangt sie auf einmal nach 8 Monaten Unterhalt. Der Anwalt hat ausgerechnet das ich ihr Monatlich 530 Euro bezahlen soll. Ist sie überhaupt unterhaltsbedürftig?. Wird das Geld zugerechnet. Es steht doch Das die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Unterhalt Beansprucht richtet sich nach Einkommens und Vermögensverhältnissen. Wird das Geld nicht angerechnet zu ihren Vermögen. Das kann doch nicht sein, in 3 Monaten Werde Vater Muss wegen ihr sich noch Geld leihen. Weil ich alles für mein Kind kaufen will. (Kinderwagen, Zimmer Einrichten Möbel etc.) Meine jetzige Freundin wohnt mit mir und Krieg ALG 1 weil sie umziehen musste zu mir und hat ihren Job aufgegeben. Meine jetzige frau hat 100-mal so viel wie ich(Wen sie das nicht ausgegeben hat ). Was würden sie an meiner Stelle machen. Wie sehen meine Chancen vor Gericht. Das wen ich schon zahlen muß, einen Geringeren Beitrag bezahle. Es muss doch irgendwie berücksichtig werden das ich meine eigene Familie jetzt werde haben. Und Meine Ex macht sich ein schönes Leben gibt das Geld aus. Wir waren 4 Jahre Verheiratet. Bitte um Hilfe. Und wie sieht es aus nach der Scheidung kann sie weiter unterhalt verlangen. Wie sieht es aus wen sie sagt sie will sich nicht scheiden???? Bitte um Hilfe.

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

beim Unterhalt ist zunächst Ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Sobald das Kind auf der Welt ist, sind von den 1.911,20 Euro Ihres Nettoeinkommen zunächst einmal 5 % = 95,56 Euro für Werbungskosten abzuziehen.
Somit verbleiben 1.815,64 Euro.

Im 1. Rang ist dann das Kind unterhaltsberechtigt.
Nach der Düsseldorfer Tabelle sind dies 333 Euro Kindesunterhalt. Auf diese wird das Kindergeld von 184 Euro angerechnet. Dies macht einen Zahlbetrag von 149 Euro für den Kindesunterhalt.
1815,64 Euro - 149 Euro = 1.666,64 Euro.

Im 2. Rang ist dann Ihre jetzige Freundin unterhaltsberechtigt. Der Unterhalt Ihrer Freundin beträgt 3/7 der Differenz zwischen den 1.666,64 Euro und dem ALG I ihrer Freundin.
Ihre bisherige Frau steht beim Unterhalt nur auf Rang 3 (vgl. § 1609 BGB)
Der Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten liegt bei 1.050 Euro. Dieser gilt auch beim Trennungsunterhalt.

Das bedeutet, nur wenn nach Abzug des Unterhalts für Kind und Kindesmutter noch mehr als 1.050 Euro vorhanden Sind, müssen Sie nach der Geburt Ihres Kindes überhaupt noch Unterhalt für Ihre jetzige Frau zahlen und zwar 3/7 der Differenz zwischen dem was Ihnen nach Abzug des Unterhalts für Kind und Kindesmutter noch verbleibt und dem Nettogehalt Ihrer Frau, maximal die Differenz zwischen dem, was nach Abzug des Unterhalts für Kind und Kindesmutter noch vorhanden ist und den 1.050 Euro.

Mehr können Sie von der Leistungsfähigkeit her nicht zahlen.

Auf der anderen Seite ist natürlich die Bedürftigkeit Ihrer noch Frau zu prüfen. Dabei gehe ich mal davon aus, dass Ihre Frau dem Kollegen nichts von der Erbschaft erzählt hat.

Sie müssten beweisen, dass Ihre Frau die 120.000 Euro geerbt hat.
Wenn Sie dies nachgewiesen haben, muss Ihre Frau nachweisen, dass sie trotzdem bedürftig ist, also das geerbte Geld vor der Trennung ausgegeben hat, und dies nicht in Schädigungsabsicht erfolgte.

Wenn das geerbte Geld noch vorhanden ist, ist Ihre Frau nicht bedürftig und Sie müssen auch vor der Geburt Ihres Kindes nichts zahlen.

Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie zunächst ein Jahr getrennt leben. (§ 1566 I BGB)
Wenn Ihre Frau nicht in die Scheidung einwilligt, kann sie die Trennungszeit nach § 1566 II BGB auf 3 Jahre hinauszögern, aber die Scheidung nicht verhindern.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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