Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Trennungsunterhalt |
| Gefragt am 11.04.2011 20:41 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
beim Unterhalt ist zunächst Ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen. Sobald das Kind auf der Welt ist, sind von den 1.911,20 Euro Ihres Nettoeinkommen zunächst einmal 5 % = 95,56 Euro für Werbungskosten abzuziehen. Somit verbleiben 1.815,64 Euro. Im 1. Rang ist dann das Kind unterhaltsberechtigt. Nach der Düsseldorfer Tabelle sind dies 333 Euro Kindesunterhalt. Auf diese wird das Kindergeld von 184 Euro angerechnet. Dies macht einen Zahlbetrag von 149 Euro für den Kindesunterhalt. 1815,64 Euro - 149 Euro = 1.666,64 Euro. Im 2. Rang ist dann Ihre jetzige Freundin unterhaltsberechtigt. Der Unterhalt Ihrer Freundin beträgt 3/7 der Differenz zwischen den 1.666,64 Euro und dem ALG I ihrer Freundin. Ihre bisherige Frau steht beim Unterhalt nur auf Rang 3 (vgl. § 1609 BGB) Der Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten liegt bei 1.050 Euro. Dieser gilt auch beim Trennungsunterhalt. Das bedeutet, nur wenn nach Abzug des Unterhalts für Kind und Kindesmutter noch mehr als 1.050 Euro vorhanden Sind, müssen Sie nach der Geburt Ihres Kindes überhaupt noch Unterhalt für Ihre jetzige Frau zahlen und zwar 3/7 der Differenz zwischen dem was Ihnen nach Abzug des Unterhalts für Kind und Kindesmutter noch verbleibt und dem Nettogehalt Ihrer Frau, maximal die Differenz zwischen dem, was nach Abzug des Unterhalts für Kind und Kindesmutter noch vorhanden ist und den 1.050 Euro. Mehr können Sie von der Leistungsfähigkeit her nicht zahlen. Auf der anderen Seite ist natürlich die Bedürftigkeit Ihrer noch Frau zu prüfen. Dabei gehe ich mal davon aus, dass Ihre Frau dem Kollegen nichts von der Erbschaft erzählt hat. Sie müssten beweisen, dass Ihre Frau die 120.000 Euro geerbt hat. Wenn Sie dies nachgewiesen haben, muss Ihre Frau nachweisen, dass sie trotzdem bedürftig ist, also das geerbte Geld vor der Trennung ausgegeben hat, und dies nicht in Schädigungsabsicht erfolgte. Wenn das geerbte Geld noch vorhanden ist, ist Ihre Frau nicht bedürftig und Sie müssen auch vor der Geburt Ihres Kindes nichts zahlen. Um sich scheiden zu lassen, müssen Sie zunächst ein Jahr getrennt leben. (§ 1566 I BGB) Wenn Ihre Frau nicht in die Scheidung einwilligt, kann sie die Trennungszeit nach § 1566 II BGB auf 3 Jahre hinauszögern, aber die Scheidung nicht verhindern. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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