Kategorie: Familienrecht |
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Frage: trennungsstreit miete und kindsunterhalt |
| Gefragt am 09.03.2011 22:35 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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im mai letzten jahres haben mein ehemann und ich uns getrennt. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Vorab: Sie haben gegen Ihren Mann eine Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Kündigung, den Sie notfalls auch gerichtlich geltend machen könnten. 1. Kann ich "seinen" mietanteil laut mietvertrag rückwirkend einfordern? Sie sind hier beide Gesamtschuldner gem. § 421 BGB. Sofern Sie die Miete allein gezahlt haben, können Sie die Hälfte (sog. Gesamtschuldnerausgleich) gem. § 426 von dem anderen Mieter einfordern. Hier muss aber berücksichtigt werden, dass dieses nicht unbegrenzt geht, da dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §§ 195,199 BGB unterliegt. 2....und hat er einen anspruch auf die rückerstattung des überhöhten betrages vom kindsunterhalt? vielen dank im voraus für ihre rechtsauskunft! Nein grundsätzlich nicht, da Sie sich (im Namen der Kinder) auf sog. Entreicherung gem. § 818 BGB berufen können. Es wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH vermutet, dass der zuviel gezahlte Betrag für die Lebensführung der Kinder verwendet wurde. Hier müsste überhaupt geprüft werden, ob zuviel gezahlt worden ist. Auch sollten Sie durch einen Kollegen vor Ort überprüfen lassen, ob Sie nicht einen Unterhaltsanspruch haben. Hierauf deutet Ihre Schilderung nämlich hin. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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