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Kategorie: Familienrecht

Frage: Teilungsversteigerung und Zugewinnausgleich

Gefragt am 26.06.2009 13:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Teilungsversteigerung und Zugewinnausgleich , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Im Rahmen eines seit Jan. 2005 laufendem Scheidungsverfahren beim AG Offenbach a.M. ist auch über den Zugewinnausgleich zu befinden. Der letzte Termin hierzu war am 11.12.2008. Die zuständige Richterin hat bislang noch keine Gerichtsentscheidung verkündet, Überlastung des Gericht

Im Rahmen eines seit Jan. 2005 laufendem Scheidungsverfahren beim AG Offenbach a.M. ist auch über den Zugewinnausgleich zu befinden. Der letzte Termin hierzu war am 11.12.2008. Die zuständige Richterin hat bislang noch keine Gerichtsentscheidung verkündet, Überlastung des Gerichts.
In der Zwischenzeit hatte meine Ehefrau die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Wohnhauses eingeleitet und jetzt am 17.06. für 133.000 € ersteigert. Der Verteilungstermin ist der 30.07.2009.
Da ich zum Zeitpunkt der Heirat 1974 bereits Eigentümer dieses Hauses (von geschiedener Ehefrau eine Hälfte erworben), errechnet sich ein Zugewinnausgleichsanspruch von 78.000 € (vom Gerichtsgutachter ermittelt) für zu meinen Gunsten.
Frage: Was ist zu tun, dass ich zum Verteilungstermin der hälftigen Verteilung des Übererlöses widersprechen kann. Die Anwältin meiner Frau hat angekündigt, dass bei Verweigerung meiner Zustimmung, sie sofort Klage erheben werde und ich dann mit erheblichen Schadensersatzforderungen zu rechnen habe, da ich aus dem Ehescheidungsverfahren noch keinen titulierten Anspruch gegen meine Frau habe. Ich denke aber, es ist ein laufendes Verfahren kurz vor dem Abschluss und das Ergebnis sollte man irgendwie abwarten, Vorbehalt?
Es besteht die Gefahr, dass ich ansonsten nicht zu dem mir zustehenden Zugewinnausgleich komme. Sollte man vielleicht einen entsprechenden Antrag an das FamG Offenbach stellen, dass aus gebotenem Anlass der Zugewinnausgleich tituliert werden soll?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ich verstehe Ihr Problem sehr gut und leider ist der Einwand der Kollegin nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
Das Problem ist in der Tat, dass Sie zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geschieden sind und demnach der Versteigerungserlös, so wie ein eventueller Übererlös durch zwei zu teilen ist, so dass jeder jeweils 50 % erhält.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie jedoch voraussichtlich einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber Ihrer Frau, so dass Ihre Frau Ihnen etwas zahlen muss. Diesen Anspruch haben Sie ja unabhängig davon, wie die Versteigerung verläuft.

Demnach wird Ihre Rechtsposition durch die Zwangsversteigung nicht unbedingt verschlechtert, da Sie ja auch dann, wenn der hälftige Übererlös jeweils verteilt wird, nach wie vor ihren Zugewinnausgleichsanspruch haben.

Sicherlich könnten Sie auch das Gericht darauf hinweisen, dass aufgrund dieser Sachlage eine rasche Titulierung des Zugewinnausgleichsanspruches erwünscht ist.

Aber wie bereits ausgeführt, besteht Ihr Anspruch dann ja sowieso. Sollte Ihre Frau etwa den Ersteigerungserlös, der ja nichtunerheblich ist, verschwenden bzw. zur Seite schaffen, so könnten Sie sie dennoch in Anspruch nehmen und zwar aus dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung gem. § 242 BGB.

Da es sich aber um ein gemeinsames Grundstück handelt, also Sie beide jeweils Miteigentümer sind, ist es grundsätzlich rechtmäßig, dass Sie jeweils die Hälfte des Übererlöses erhalten. Demnach hätte ein Widerspruch meines Erachtens keine hinreichende Aussicht auf erfolg.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

Nachfrage
Hallo Herr Newerla,

danke für die schnelle und kompetente Antwort. Hieraus stellt sich meine Nachfrage: Wo liegt der Unterschied zwischen dem Versteigerungserlös und dem eventuellen Übererlös? Oder bedeutet beides das Gleiche?

MfG Ulf-P. Hielscher

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte.

Im technischen Sinne sind Übererlös und Erlös nicht das Gleiche, der Übererlös ist vielmehr ein Teil des (Gesamt-) erlöses und stellt den Teil des erlöses dar, der nicht zur Sicherung der Forderung benötigt wird, sondern somit übrig bleibt .

In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, wem dieser Erlös zuzuordnen ist, also dem Schuldner, oder dem Gläubiger. Das ist zumindest in der Zwangsversteigerung der Fall.

Bei Ihnen handelt es sich ja um eine Teilungsversteigerung. Somit ist als Übererlös der Betrag zu verstehen, der den (angesetzten) Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks übersteigt.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende sowie alles Gute!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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