Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Teilungsversteigerung und Zugewinnausgleich |
| Gefragt am 26.06.2009 13:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
Im Rahmen eines seit Jan. 2005 laufendem Scheidungsverfahren beim AG Offenbach a.M. ist auch über den Zugewinnausgleich zu befinden. Der letzte Termin hierzu war am 11.12.2008. Die zuständige Richterin hat bislang noch keine Gerichtsentscheidung verkündet, Überlastung des Gerichts. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Ich verstehe Ihr Problem sehr gut und leider ist der Einwand der Kollegin nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Das Problem ist in der Tat, dass Sie zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geschieden sind und demnach der Versteigerungserlös, so wie ein eventueller Übererlös durch zwei zu teilen ist, so dass jeder jeweils 50 % erhält. Nach Ihrer Schilderung haben Sie jedoch voraussichtlich einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber Ihrer Frau, so dass Ihre Frau Ihnen etwas zahlen muss. Diesen Anspruch haben Sie ja unabhängig davon, wie die Versteigerung verläuft. Demnach wird Ihre Rechtsposition durch die Zwangsversteigung nicht unbedingt verschlechtert, da Sie ja auch dann, wenn der hälftige Übererlös jeweils verteilt wird, nach wie vor ihren Zugewinnausgleichsanspruch haben. Sicherlich könnten Sie auch das Gericht darauf hinweisen, dass aufgrund dieser Sachlage eine rasche Titulierung des Zugewinnausgleichsanspruches erwünscht ist. Aber wie bereits ausgeführt, besteht Ihr Anspruch dann ja sowieso. Sollte Ihre Frau etwa den Ersteigerungserlös, der ja nichtunerheblich ist, verschwenden bzw. zur Seite schaffen, so könnten Sie sie dennoch in Anspruch nehmen und zwar aus dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung gem. § 242 BGB. Da es sich aber um ein gemeinsames Grundstück handelt, also Sie beide jeweils Miteigentümer sind, ist es grundsätzlich rechtmäßig, dass Sie jeweils die Hälfte des Übererlöses erhalten. Demnach hätte ein Widerspruch meines Erachtens keine hinreichende Aussicht auf erfolg. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132
Nachfrage Rückantwort |
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