Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Sorgerecht |
| Gefragt am 15.08.2009 15:38 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Hallo,bitte antworten Sie nur wenn es mich nicht mehr als 20 Euro kostet,da ich mir schon dieses Geld absparen muss,aber ich brauche eine Antwort. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
gemäß § 1671 BGB kann Ihr Exmann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht beantragen. Tut er dies, so wird diesem das alleinige Sorgerecht nur dann übertragen, wenn Sie 1. der Übertragung nicht widersprechen oder 2. Das Gericht die Übertragung aus Kindeswohlgesichtspunkten für geboten hält. Da Sie nicht vorhaben, der Übertragung zuzustimmen, könnte das Sorgerecht nur aus Kindeswohlerwägungen übertragen werden. Wenn aber Ihr Kind - und hiervon gehe ich aus - bei Ihnen in normalen Verhältnissen lebt, wird ein Übertragung nicht stattfinden. Sie über im Moment das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich allein aus. Ihr Mann kann im Moment auch nicht das Kind auf Dauer ins Ausland verbringen. Täte der dies, so machte er sich strafbar. Dass Ihr Mann sich weigert, Ihr Kind wieder zu Ihnen zurück zu bringen, ist in der Tat nicht hinnehmbar. Sie sollten Ihren Exmann darauf aufmerksam machen, dass solch ein Verhalten im Wege einer gerichtlichen Umgangsregelung zu seine Ungunsten berücksichtigt werden würde. Im Ergebnis gehe ich also davon aus, dass selbst wenn Ihr Mann eine Übertragung beantragte, diese vom Gericht nicht vorgenommen werden würde. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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