Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Sonstiges |
| Gefragt am 05.10.2009 19:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage,die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte: Sie schrieben, dass es sich bei dem PKW um ein gemeinsames Fahrzeug handelt.Wenn Sie also beweisen könnten, dass Sie Miteigentümerin an dem Fahrzeug sind,müßte Ihr Mann Ihre Einwilligung einholen, bevor er das Fahrzeug verleiht. Dies wäre aber wie gesagt nur dann der Fall, wenn Sie Miteigentümerin wären. Nach Ihrer Schilderung ist das Fahrzeug auf Ihren Mann zugelassen. Wenn er das Fahrzeug auch noch angeschafft hat, der Kaufvertrag also auf Ihren Mann lautet, dann würde das stark für sein Alleineigentum sprechen, so dass Sie ein Miteigentum etwa dann noch beweisen könnten, wenn Sie etwa eine nzeugen für eine Schenkung des hälftigen Fahrzeuges an Sie hätten. Beidem Haus ist die Lage schon klarer. Hier sind Sie nämlich Miteigentümerin, so dass er ohne Ihre Erlaubnis grundsätzlich das Haus nicht für sich allein beanspruchen darf. In diesem Zusammenhang sollten Sie sich vor einem Besuch zunächst anmelden. Sollte Ihr Mann Ihnen den Zugang zum Haus verweigern, so sollten Sie Ihren Mann auf die Rechtslage hinweisen und falls dies nichts nützen sollte gegebenenfalls einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass Sie als Miteigentümerin des Hausgrundstücks die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen könnten und zwar grundsätzlich zu jeder Zeit. Die geschieht in der Praxis durch Teilugnsversteigerung. Das Hausgrundstück würde dann teilungsversteigert und der Gewinn unter den Miteigentümern, also Ihnen und Ihrem Mann anteilig aufgeteilt werden. Die Teilungsversteigerung kann grundsätzlich jeder Miteigentümer auch ohne bzw. gegen den Willen des anderen Miteigentümers beantragen. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag. Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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