Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Rückforderung Unterhaltsvorschuss |
| Gefragt am 21.01.2010 23:23 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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für das Kind meines Bruders (alleinstehend) wird ein Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt geleistet. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zu 1.)Ist eine Abänderungsklage möglich (sinnvoll), wenigstens für die Zeit, für die keine Unterschrift geleistet wurde? Nach der Düsseldorfer Tabelle ist bei einem Erwerbslosen ein sog. Selbstbehalt von 770 .- € Netto gegeben. Dies bedeutet, dass nur das darüber liegende Einkommen/Rente zur Unterhaltszahlung eingesetzt werden muss. Demnach braucht er keinen Unterhalt zahlen. Bei einem Behinderungsgrad von 100% brauch er auch nicht arbeiten zu gehen. So gesehen wäre eine Abänderungsklage sinnvoll. Ob eine Klage aber tatsächlich durchgeführt erden sollte, müsste gut überlegt werden. Sofern nämlich Ihr Bruder bis auf sein Einkommen kein nennenswertes Einkommen hat, so könnte auf eine Klage eventuell ganz verzichtet werden. Sein Einkommen liegt nämlich weit unter der Pfändungsgrenze, so dass eine Zwangsvollstreckung bei Ihrem Bruder eh keinen Erfolg für den Gläubiger bringen würde Zu 2.) Was muss er tun? Es ist ihm anzuraten, einen im Familienrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen, um die Sach- und Rechtslage abschließend auszuloten und dann das weitere Vorgehen hierauf abzustimmen. Zu 3.)Welche Kosten würden auf ihn zukommen für Anwalt, Gericht? Ausgangspunkt für die Berechnung der Anwalts- sowie Gerichtskosten ist der Streitwert, der in Ihrem Beispiel 8250.- € beträgt. Demnach würden sich folgende Kosten ergeben: Kosten eigener Anwalt (außergerichtliche u. anschließend gerichtliche Vertretung): 1706.88 € Gerichtskosten: 543.- € Kostenrisiko (Kosten im Falle des Prozessverlustes, also Anwaltskosten beider Seiten und Gerichtskosten): 3609,45 € Zu 4.) Würde ggf. Prozesskostenhilfe gewährt werden? Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich dann gewährt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und der Antragsteller vor allem Bedürftig ist. Hier kommt es auf die konkreten Einkommensverhältnisse an. Aufgrund der niedrigen Rente sollte ein Antrag gestellt werden. Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zum Thema „ Prozesskostenhilfe“ beigefügt: http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/02_rechtsuchende/02_03b-Prozesskostenhilfe/container-prozesskostenhilfe.php Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagmorgen! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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