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Kategorie: Familienrecht

Frage: RA Andreas Scholz Trennungsgeld / Wohnvorteil

Gefragt am 24.07.2009 13:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Sehr geehrter Herr Scholz,

Sie gaben mir in meiner Anfrage vom 23.07.09 die Information, dass das gemeinschaftlich genutzte EFH bei der Berechnung des Wohnvorteils zu 1/2 berechnet wird. Ist die Annahme richtig, da das EFH bereits seit Jahren nur noch von meiner Ehefrau bewohnt wird, dass diese Regelung nicht zutrifft und die Gesamtquadratmeterfläche herangezogen werden kann?
Ich bewohne seit Jahren eine unserer ETW`s.
Wenn das bereinigte Netto EK, unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1000 € z.B. nur noch 300 € beträgt, wäre dass der Betrag, der als Trennungsgeld zu leisten wäre, oder nur ein Anteil davon. Oder wie wäre es bei einem Rest von 1500 €. Partizipiere ich ebenfalls aus dem zur Verfügung stehenden bereinigten NettoEK?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter 1000,- Euro, so können Sie auf (Trennungs-)Unterhalt nicht mehr in Anspruch genommen. Bei bspw. 1500,- Euro nur insoweit, als 1000,- nicht unterschritten werden.

Was Sie mit der Frage meinen, ob Sie ebenfalls am bereinigten Nettoeinkommen partizipieren, ist mir nicht ganz klar. Aus Ihrer Sicht ist ein möglichst geringes bereinigtes Nettoeinkommen sinnvoll, um den Differenzbetrag zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen Ihrer Frau möglichst gering zu halten damit wiederum die auf Sie entfallende Unterhaltspflicht möglichst gering ist.

Zum Wohnvorteil in Ihrem Falle:

Ist die Ehe (endgültig) zerrüttet und kann daher nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden, so kann dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten grundsätzlich auch bereits vor der Scheidung der Ehe der volle Wohnwert des mietfrei genutzten früheren Familienheims ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrags (so BGH v. 05.03.2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963), wobei im Einzelfall auch schon vor der Zustellung des Scheidungsantrags die Zurechnung des vollen Wohnvorteils gerechtfertigt erscheinen kann (OLG Köln v. 15.07.2008 - 4 UF 253/07 - OLGR Köln 2008, 800). Wenn daher in Ihrem Falle mit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nun nicht mehr zu rechnen sein sollte, kann Ihrer Frau ab dem Zeipunkt, ab dem dies klar war, zugerechnet werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Scholz,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn mein bereinigtes Netto-EK bspw. 2000.-€ beträgt, mein Selbstbehalt 1000.- €, ergibt sich eine Differenz von 1000.- €. Oder wie wäre es bei einer deutlich höheren Differenzsumme? Welchen Anspruch hätte meine Frau aus diesem Differenzbetrag? Komplett, teilweise? Wenn teilweise gibt es dazu eine Berechnungsformel? Ich gehe davon aus, dass die Berechnung für alle Beträge, die sich als Differenz ergeben gleich sein wird, oder?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensdifferenz ihrer beider Einkommen. Verdienen Sie mehr, so kann Ihre Frau nach DT grundsätzlich 3/7 des Differenzbetrages ihrer beider Einkommen als Unterhalt fordern.

Da hier also die Einkommensdifferenz maßgeblich ist, findet allein die Differenz von Einkommen zu Selbsbehalt so keinen Eingang in die Unterhaltsberechnung.

Die Berechnungsformel können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen, die Sie zum Download im Internet finden können.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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