Kategorie: Familienrecht |
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Frage: RA Andreas Scholz Trennungsgeld / Wohnvorteil |
| Gefragt am 24.07.2009 13:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter 1000,- Euro, so können Sie auf (Trennungs-)Unterhalt nicht mehr in Anspruch genommen. Bei bspw. 1500,- Euro nur insoweit, als 1000,- nicht unterschritten werden. Was Sie mit der Frage meinen, ob Sie ebenfalls am bereinigten Nettoeinkommen partizipieren, ist mir nicht ganz klar. Aus Ihrer Sicht ist ein möglichst geringes bereinigtes Nettoeinkommen sinnvoll, um den Differenzbetrag zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen Ihrer Frau möglichst gering zu halten damit wiederum die auf Sie entfallende Unterhaltspflicht möglichst gering ist. Zum Wohnvorteil in Ihrem Falle: Ist die Ehe (endgültig) zerrüttet und kann daher nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden, so kann dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten grundsätzlich auch bereits vor der Scheidung der Ehe der volle Wohnwert des mietfrei genutzten früheren Familienheims ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden, etwa mit Zustellung des Scheidungsantrags (so BGH v. 05.03.2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963), wobei im Einzelfall auch schon vor der Zustellung des Scheidungsantrags die Zurechnung des vollen Wohnvorteils gerechtfertigt erscheinen kann (OLG Köln v. 15.07.2008 - 4 UF 253/07 - OLGR Köln 2008, 800). Wenn daher in Ihrem Falle mit der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nun nicht mehr zu rechnen sein sollte, kann Ihrer Frau ab dem Zeipunkt, ab dem dies klar war, zugerechnet werden. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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